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Fassung  des  Art.  7  kaum  mehr  als  eine  redactionelle  Aenderung
bezweckte,  ist  doch  aber  durch  jene  Bestimmung  keineswegs  ausgeschlossen,
  dass  nach  dem  Bundesrathe  sich  noch  das  dritte
Reichsorgan,  der  Kaiser,  nach  freiem  Ermessen  über  den  Erlass
eines  Gesetzes  schlüssig  machen  und  somit  die  Sanction  ertheilen
kann.  Wenn  ferner  Art.  5  R.-V.  erklärt,  die  Reichsgesetzgebung
werde  ausgeübt  vom  Bundesrath  und  Reichstag  durch  Mehrheitsbeschlüsse
  beider  Versammlungen,  so  erscheint  auch  dies  nicht
durchschlagend.  Denn  dieser  aus  einer  früheren  Phase  der
Verfassung  unverändert  übernommene  Artikel  behandelt  die  Betheiligung
  des  Kaisers  an  der  Gesetzgebung,  selbst  in  dem  bescheidenen
  Umfange,  wie  ihn  Art.  17  anerkennt,  überhaupt  nicht.
Dass  endlich  die  Vetorechte  des  preussischen  Königs  gegenwärtig,
  wo  der  deutsche  Kaiser  und  der  preussische  König  zwei
verschiedene  staatsrechtliche  Persönlichkeiten  ausmachen,  ja  sogar
Interessenconflicte  zwischen  beiden  entstehen  können,  nicht  mehr
als  arguncentum  e  contrario  gegen  ein  kaiserliches  Vetorecht
verwerthet  werden  dürfen,  braucht  kaum  besonders  hervorgehoben
zu  werden.

Es  muss  wiederholt  werden,  die  Bestimmungen  der  Reichsverfassung
  sind  nicht  im  Widerspruche  mit  der  herrschenden
Ansicht,  aber  sie  bilden  auch  keinen  zwingenden  Beweis  für  ihre
Richtigkeit.

Es  mag  die  neuerdings  aufgeworfene  Frage,  ob  die  Nothwendigkeit
  einer  Sanction  des  Gesetzes  sich  aus  dem  Begriffe
der  Gesetzgebung  überhaupt  ergibt  oder  bloss  positiven  Rechtens
ist?°),  ganz  dahingestellt  bleiben.  Denn  wie  sogleich  nachzuweisen
sein  wird,  kann  das  Reichsstaatsrecht  nicht  mehrere,  gleichartig
bei  der  Gesetzgebung  mitwirkende  Organe  und  ein  drittes,
welches  den  auf  diese  Weise  zu  Stande  gekommenen  gesetz-25)

  Vgl.  darüber  GIERKE  in  GRÜNHUT's  Ztschr.  Bd.  6,  S.  229;  KoLBow
im  Archiv  für  öffentliches  Recht  Bd.  5,  S.  97  ff.