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geberischen  Willen  ausspricht,  sondern  nur  ein  einziges  Organ
als  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt,  welches  bei  seiner  gesetzgeberischen
  Thätigkeit  an  die  Zustimmung  anderer  verfassungsmässiger
  Organe  gebunden  ist.  Erscheint  aber  in  dieser  Weise
die  Theilnahme  an  der  Gesetzgebung  ungleichmässig  vertheilt,  so
ist  eben  der  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  der  eigentliche
Gesetzgeber,  er  ertheilt  die  Sanction,  und  diese  ist  somit  positiven
  Rechtes,  womit  sich  die  Frage  nach  ihrer  begrifflichen  Nothwendigkeit
  für  das  Reichsstaatsrecht  erübrigt.

Da  wie  dargethan  wurde,  das  geschriebene  Recht  die  Frage
nach  dem  Träger  der  Gesetzgebung  nicht  klar  entschieden  hat,
blieb  .zum  mindesten  Raum  für  ein  Gewohnheitsrecht  praeter
legem.  Dieses  hat  sich  nun  aber  vom  ersten  Augenblicke  des  Bestehens
  des  Bundesstaates  anin  einer  durchaus  gleichmässigen  Form,
welche  von  keinem  Factor  der  Gesetzgebung  jemals  angefochten
wurde,  Geltung  verschafft  durch  die  Eingangsformel  sämmtlicher
Bundes-  und  Reichsgesetze.  Die  Eingangsformel  ist  keineswegs
etwas  gleichgiltiges.  Sie  beurkundet  den  verfassungsmässigen  Hergang
  bei  der  Entstehung  des  Gesetzes,  wie  ihn  sich  die  gesetzgebenden
  Factoren  selbst  vorstellen.  Mit  Recht  ist  sie  daher
eine  andere  in  dem  monarchisch-constitutionellen,  eine  andere  in
dem  parlamentarisch-monarchischen,  eine  andere  endlich  in  dem
republikanischen  Staate.e  Wäre  in  der  That  der  Bundesrath
Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  und  erliesse  die  Gesetze  mit
Zustimmung  des  Reichstages,  so  könnte  die  Publicationsformel
nicht  anders  lauten  als:  ‚Wir  verkünden,  dass  der  Bundesrath
mit  Zustimmung  des  Reichstags  verordnet,  was  folgt.“  Dagegen
lautet  sie  in  Wirklichkeit:  „Wir  verordnen  im  Namen  des  Reichs,
nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths  und  des  Reichstags,
was  folgt.“

In  dieser  Publicationsformel  liegt  zweierlei  ausgesprochen.
Der  Kaiser  erklärt,  dass  er  das  Gesetz  nicht  aus  eigenem  Rechte
erlässt,  sondern  nur  im  Namen  des  Collectivsouveräns,  des

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