—  44  —

Reiches,  dass  dieses  der  wahre  Inhaber  der  gesetzgebenden  Gewalt
  ist.  Er  erklärt  aber  weiter,  dass  im  Namen  dieser  an  sich
handlungsunfähigen  Corporation  er  selbst  als  deren  verfassungsmässiges
  Organ  verordnet,  nachdem  er  die  Zustimmung  von
Bundesrath  und  Reichstag  eingeholt  hat.  Der  Kaiser  wird  in  der
Publicationsformel  als  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  behandelt,
während  Bundesrath  und  Reichstag  nur  in  untergeordneter  Weise,
durch  vorgängige  Ertheilung  ihrer  Zustimmung  mitwirken.  Indem
aber  der  Kaiser  die  gesetzgeberische  Anordnung  erlässt,  ist  er
nach  der  Publicationsformel  das  Organ,  welches  die  Sanction  ertheilt
  und  somit  der  eigentliche  Gesetzgeber.

Selbst  von  jener  Seite,  die  den  Bundesrath  als  Träger  der
gesetzgebenden  Gewalt  behandelt,  muss  zugegeben  werden,  dass
die  Eingangsformel  der  Reichsgesetze  mit  dieser  Anschauung  im
Widerspruch  steht,  dass  jene  ganz  so  gefasst  ist,  als  wäre  der
Bundesrath  eine  Abtheilung  der  Volksvertretung,  und  das  Reich
eine  Monarchie  mit  zwei  Kammern?®).  Damit  fällt  aber  die  Ansicht
  von  dem  Sanctionsrechte  des  Bundesrathes  in  sich  zusammen.
Haben  alle  Factoren  der  Gesetzgebung  in  zahllosen  Fällen  erklärt,
dass  sie  sich  den  verfassungsmässigen  Hergang  bei  Entstehung
des  Gesetzes  in  der  Weise  denken,  dass  der  Kaiser  als  Organ  des
Reiches  das  Gesetz  mit  Zustimmung  von  Bundesrath  und  Reichstag
  gibt,  so  liegt  hierin  zwar  nicht  ohne  weiteres  eine  authentische
  Interpretation  der  von  der  Gesetzgebung  handelnden  Verfassungsartikel,
  da  der  Wille  des  Gesetzgebers  nicht  hierauf
gerichtet  ist,  wohl  aber  eine  Usualinterpretation  der  berufenen
Organe,  welcher  die  Bedeutung  eines  Gewohnheitsrechtes  zukommt.

Ist  nun  aber  der  Kaiser  das  Namens  des  Reiches  unter  den
verfassungsmässigen  Formen  als  Träger-der  Gesetzgebung  berufene
Organ,  so  ergibt  sich  daraus  an  sich  als  nothwendige  Folgerung,
dass  der  Kaiser  seine  Mitwirkung  zum  Erlasse  eines  von  den

——  0  nn

26)  LaBanD,  Reichsstaatsrecht  (2.  A.),  Bd.  1,  8.  543.