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anderen  gesetzgebenden  Factoren  vorgeschlagenen  Gesetzes  nach
freiem  Ermessen  versagen  kann,  oder  dass  er  um  die  landläufige
politische  Terminologie  anzuwenden,  als  Kaiser  ein  absolutes
Veto  bei  der  Gesetzgebung  hat.  Aus  dem  geschriebenen  Verfassungsrechte,
  welches  dem  Kaiser  die  Ausfertigung  und  Verkündigung
  der  Reichsgesetze  beilegt,  kann  ein  solches  kaiserliches
Veto  allerdings  niemals  geschlossen  werden.  Denn  hat  der  Kaiser
keine  andere  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung  als  die  Ausfertigung
  und  Verkündigung,  so  ist  in  der  That  das  Gesetz  bereits
  verfassungsmässig  zu  Stande  gekommen,  ehe  es  an  den  Kaiser
gelangt.  Da  aber  der  Kaiser,  wie  jedes  Reichsorgan  berufen  ist,  die
Gesetze  auszuführen,  so  müsste  er,  falls  die  nothwendigen  Formen
bei  Erlass  des  Gesetzes  beobachtet  sind,  die  ihm  allein  zustehende
Ausfertigung  und  Verkündigung  vornehmen  und  könnte  sich  nicht
darauf  berufen,  dass  er  zu  beidem  nach  dem  Wortlaute  der
Reichsverfassung  nur  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  sei.  Wohl
aber  ergibt  sich  aus  der  Thatsache,  dass  der  Kaiser  Träger  der
Gesetzgebung  ist,  in  Verbindung  mit  dem  weiteren  Umstande,
dass  der  Gesetzgeber  regelmässig  zum  Erlasse  eines  Gesetzes
nicht  gezwungen  ist,  an  sich  die  völlig  freie  Stellung  des  Kaisers
zu  einer  an  ihn  nach  erfolgter  Zustimmung  von  Bundesrath  und
Reichstag  gelangenden  Gesetzesvorlage.

Nun  kann  aber  unzweifelhaft  eine  aus  einer  vorhandenen
Rechtsnorm  sich  an  sich  ergebende  logische  Schlussfolgerung
durch  einen  entgegenstehenden  Rechtssatz,  mag  derselbe  auf  Gesetz
  oder  Gewohnheitsrecht  beruhen,  ausgeschlossen  werden.
Insbesondere  könnte  der  Kaiser,  auch  wenn  er  anerkannter  Träger
der  gesetzgebenden  Gewalt  des  Reiches  ist,  durch  eine  Verfassungsrechtsnorm
  genöthigt  sein,  den  unter  bestimmten  Voraussetzungen,
d.  h.  nach  erfolgter  Zustimmung  von  Bundesrath  und  Reichstag,
an  ihn  gelangenden  Gesetzesvorlagen  auch  seinerseits  seine  Zustimmung
  zu  ertheilen  und  das  entsprechende  Gesetz  zu  erlassen.
Hierin  läge  keine  Negation  der  Bedeutung  der  kaiserlichen