—  466  °—

Willenserklärung,  keine  Negation  des  kaiserlichen  Gesetzgebungsrechtes,
  da  auch  bei  rechtlich  gebundenem  Willen  dieser  selbst
nicht  aufgehoben  wird,  und  noch  eine  Willenserklärung  möglich
bleibt  und  von  rechtlicher  Bedeutung  sein  kann?”).

Die  Ausschliessung  des  an  sich  aus  dem  kaiserlichen  Gesetzgebungsrechte
  zu  folgernden  Vetorechtes  kann  nun  entweder
durch  positive  Rechtssatzung  oder  negativ  erfolgen,  indem  dem
Gesetzgebungsrechte  des  Kaisers  nicht  die  weitgehende  Bedeutung
beigelegt  wird,  dass  in  ihm  ein  Vetorecht  enthalten  wäre.

Die  Feststellung,  ob  dem  Kaiser  ein  Veto  bei  der  "Gesetzgebung
  zusteht,  ist  nun  deshalb  besonders  schwierig,  weil  es  sich
um  eine  aus  dem  Gewohnheitsrechte  zu  schöpfende  Entscheidung
handelt,  dieses  aber  zu  seiner  Ermittlung  der  Präcedenzfälle  bedarf,
  welche  im  vorliegenden  Falle  nicht  vorhanden  sind.  Die
herrschende  Ansicht  spricht  jedenfalls  dem  Kaiser  ein  Vetorecht
ab.  Für  die  Erkenntniss  des  Gewohnheitsrechtes  ist  aber  dieser
Theorie  eine  entscheidende  Bedeutung  nicht  beizulegen,  weil  sie
auf  der  rechtsirrthümlichen  Voraussetzung  beruht,  dass  der
Kaiser  nicht  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  sei,  mit  der
Voraussetzung  aber  auch  die  daraus  gezogene  Folgerung  in  sich  zusammenfällt.e.
  Ebenso  irrelevant  ist  jedoch  auch  die  entgegengesetzte,
  in  der  Literatur  vereinzelt  vertretene  Auffassung,  welche
dem  Kaiser  ein  Vetorecht  zuspricht,  weil  ihm  die  Reichsverfassung
keine  Verpflichtung  zur  Ausfertigung  und  Verkündigung  auflege.
Denn  auch  sie  ist  nur  eine  aus  rechtsirrthümlichen  Voraussetzungen
  hervorgegangene  Interpretation  aus  dem  geschriebenen

27)  So  lautet  z.  B.  die  Eingangsformel  der  englischen  Gesetze:  „Be  it
enacted  by  the  Queen’s  most  Excellent  Majesty,  by  and  with  the  advice  and
consent  of  the  Lords  Spiritual  and  Temporal,  and  Commons,  in  this  present
Parliament  assembled,  and  by  the  authority  of  the  same,  as  follows.“  Die
Königin  tritt  also  hier  als  Trägerin  der  gesetzgebenden  Gewalt  auf  und  erlässt
  das  Gesetz  mit  Zustimmung  des  Parlaments,  obgleich  sie  ihrerseits,  wie
oben  ausgeführt  wurde,  ihre  Zustimmung  gar  nicht  verweigern  darf  und  das
Gesetz  erlassen  muss.