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Rechte.  Dass  der  Kaiser  ein  von  Bundesrath  und  Reichstag
  angenommenes  Gesetz  zu  sanctioniren  sich  geweigert  hätte,
ist  noch  nie  vorgekommen,  und  so  konnten  auch  die  anderen
gesetzgebenden  Factoren  zu  einer  solchen  Weigerung  nicht
Stellung  nehmen.  Dies  scheint  dafür  zu  sprechen,  dass  der
Kaiser  die  Sanction  für  seine  verfassungsmässige  Pflicht  ansieht
und  sich  kein  Veto  zuschreibt.  Andererseits  konnte  doch  in  dem
oben  erwähnten  Falle?)  der  Reichskanzler  unter  Billigung  des
Kaisers  und,  ohne  nachher  im  Bundesrathe  Widerspruch  zu  finden,
die  Beförderung  einer  vom  Bundesrathe  beschlossenen  Gesetzesvorlage
  an  den  Reichstag  im  Namen  des  Kaisers  diesem  gegenüber
  aus  materiellen  Gründen  verweigern.  Praktisch  war  dies
nichts  anderes  als  ein  antecipirtes  kaiserliches  Veto.  Mit  der
gleichen  Berechtigung  konnte  dasselbe  Verfahren  auch  zur  Anwendung
  kommen,  wenn  eine  Gesetzesvorlage  nach  erfolgter  Annahme
  durch  den  Reichstag  und  Bundesrath  seitens  des  Reichskanzlers
  dem  Kaiser  unterbreitet  werden  sollte,  und  dann  war
das  kaiserliche  Vetorecht  bei  der  Sanction  in  vollem  Umfange
zur  Geltung  gelangt.

Bei  jetziger  Lage  der  Sache  muss  die  Frage  nach  der  rechtlichen
  Existenz  eines  kaiserlichen  Vetos  als  eine  offene  betrachtet
werden.  Das  kaiserliche  Veto  entspricht  der  Rechtslogik,  es  ist
eine  Forderung  der  politischen  und  staatsrechtlichen  Ausgestaltung
des  Kaiserthums,  welches  als  eine  später  eingeschobene  Verfassungsformation
  sich  neben  und  zum  Theil  auf  Kosten  der
beiden  anderen  verfassungsmässigen  Organe  erst  Geltung  verschaffen
  musste.  Die  Tendenz  der  Rechtsbildung  geht  also  auf
ein  kaiserliches  Veto.  Erst  die  Behandlung  künftiger  Präcedenzfälle
  durch  die  gesetzgebenden  Factoren  des  Reiches  wird  aber
einen  wirklichen  Rechtssatz  nach  der  einen  oder  der  anderen
Richtung  entwickeln  können.  Da  nun  aber  die  Rechtsordnung,

28)  Vgl.  Note  23.