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mag  sie  auch  noch  unentwickelt  sein,  keine  Lücken  haben  kann,
so  wird  man  sich  auf  die  Sätze  beschränken  müssen,  dass  erstens
der  Kaiser  Gesetzgeber  ist,  zweitens  an  sich  in  dem  Gesetzgebungsrechte
  das  Vetorecht  enthalten,  drittens  kein  positiver
Rechtssatz  nachweisbar  ist,  welcher  diese  Folgerung  für  den  gegebenen
  Fall  ausschliesst.

Der  Kaiser  hat  endlich  unbestritten  das  Recht  der  Ausfertigung
  und  Verkündigung  der  Reichsgesetze.  Hierin  liegt  zum
mindesten  das  Recht  der  Prüfung,  ob  wirklich  ein  Gesetz  vorhanden,
  d.  h.  ob  dasselbe  in  rechtsgiltiger  Weise  zu  Stande  gekommen
  ist,  und  diesem  Rechte  entspricht  eine  gleich  umfassende
Pflicht.

Ebenso  wie  die  Gesetzgebung  ist  auch  die  Regierung  dem
Rechte  nach  ein  Souveränetätsrecht  des  Reiches.  Nur  zu  ihrer
Ausübung  bedarf  dieses  als  Collectivsouverän  verfassungsmässiger
  Organe.

Das  Verhältniss  von  Gesetzgebung  und  Regierung  ist  nun
aber  in  den  Staaten  mit  monarchischer  und  mit  collectiver  Souveränetät
  ein  principiell  verschiedenes.  Dieser  Unterschied  muss
hier  wenigstens  kurz  angedeutet  werden,  wenn  er  auch  die  kaiserliche
  Stellung  nur  indirect  berührt.

Der  monarchische  Staat,  welcher  sich  verkörpert  in  der
physischen  Person  des  Monarchen,  bedarf  an  sich  der  verfassungsmässigen
  Organisation  nicht.  Das  gesammte  öffentliche  Recht
kann  sich  auflösen  und  hat  sich  thatsächlich  zur  Zeit  der  absoluten
  Monarchie  aufgelöst  in  eine  reine  Verwaltungsordnung,
deren  Quelle  der  unbeschränkte  Monarch  war.  Wenn  nun  später
die  Monarchen  der  deutschen  Staaten  aus  rechtlich  freier  Willensentschliessung
  Verfassungsurkunden  erlassen  haben,  so  haben  sie
sich  damit  in  der  Ausübung  einzelner  ihrer  Souveränetätsrechte,
namentlich  der  Gesetzgebung  und  der  Justizgewalt  Selbstbeschränkungen
  auferlegt,  sich  an  verfassungsmässige  Formen  gebunden,
  die  sie  nur  in  den  nunmehr  bestehenden  Formen  ab-