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ändern  können.  Dagegen  sind  diese  Selbstbeschränkungen  nur
soweit  vorhanden,  als  die  Verfassungsurkunden  sie  aussprechen.
Es  bleibt  dem  Monarchen  als  Rest  seiner  einst  absoluten  Stellung
ein  Rest  freier  Regierungsthätigkeit,  für  welche  das  Gesetz
nicht  Quelle,  sondern  eine  Schranke  des  staatlichen  Handelns  ist.
Daneben  hat  der  Monarch  allerdings  auch  die  Gesetze  zu  vollziehen.
  Es  ergibt  sich  damit  die  Doppelgliederung  der  monarchischen
  Regierung  in  freie  und  in  vollziehende,  die  erstere  bewegt
  sich  innerhalb  der  gesetzlichen  Schranken,  die  letztere  geht
zurück  auf  eine  gesetzliche  Ermächtigung  oder  Verpflichtung.

Der  Collectivsouverän  als  Personenmehrheit  ist  dagegen  an
sich  handlungsunfähig  und  insofern  von  dem  physischen  Souverän
wesentlich  verschieden.  Wie  jede  Corporation  bedarf  daher  der
Staat  mit  Collectivsouveränetät,  um  überhaupt  handeln  zu  können,
  der  verfassungsmässigen  Organitation.  Der  Staat  mit  Collectivsouveränetät
  ist  folglich  ohne  Verfassung  begrifflich  nicht
denkbar,  sein  öffentliches  Recht  kann  sich,  da  seine  Souveränetät
niemals  in  einer  einzigen  physischen  Person  verkörpert  ist,  auch
nie  in  eine  blosse  Verwaltungsordnung  auflösen.  Die  Verfassung
ist  hier  nicht  Selbstbeschränkung  des  Souveräns  ın  der  Ausübung
einzelner  Souveränetätsrechte,  sondern  nothwendige  Vorbedingung
für  das  Handeln  der  staatlichen  Organe  überhaupt.  Eine  freie
Regierungsthätigkeit  kann  es  somit  nicht  geben,  sondern  jeder
Act  eines  verfassungsmässigen  Organs  muss  sich  auf  einen  gesetzlichen
  oder  gewohnheitsrechtlichen  Rechtssatz,  in  letzter  Linie
auf  die  Verfassung  selbst  zurückführen  lassen.  Als  Endresultat
ergibt  sich,  dass  die  Regierung  keine  freie,  sondern  lediglich
eine  vollziehende  Thätigkeit  zur  Ausführung  von  Rechtsnormen
entwickelt.

Da  das  deutsche  Reich  als  ein  Gemeinwesen  mit  Oollectivsouveränetät
  der  verbündeten  Regierungen  nur  durch  seine  Verfassung
  und  mit  derselben  zur  Existenz  gelangt  ist,  so  kann  es