—  40  —

auch  in  ıhm  keine  freie  Regierungsthätigkeit,  sondern  nur  eine
Vollziehung  geben.

In  welcher  Weise  nun  diese  Vollziehung  ausgeübt  wird,  ergibt
  sich  nun  nicht  aus  den  Grundprincipien  der  verfassungsmässigen
  Organisation  des  Reiches,  sondern  ist  lediglich  eine
Frage  des  positiven  Rechtes.  Da  der  Kaiser  weder  Souverän
des  Reiches,  noch  auch  verfassungsmässig  mit  der  Ausübung  der
Souveränetätsrecht  des  Reiches  in  complexu  betraut  ist,  ergibt
sich  von  vorn  herein  negativ  nur  soviel,  dass  die  Ausübung  der
Regierung  nicht  dem  Kaiser  ausschliesslich  zuzustehen  braucht,
sondern  durch  die  Verfassung  auch  anderen  verfassungsmässigen
Organen  ganz  oder  zum  Theil  übertragen  sein  kann.

Nach  den  Grundsätzen  der  ursprünglichen  Verfassungsentwürfe
konnte  es  eine  eigentliche  Bundesregierung  ebenso  wenig  geben
wie  eine  Bundesverwaltung,  da  man  in  beiden  eine  Mediatisirung
der  Einzelstaaten  zu  sehen  glaubte.  Der  Bund  hatte  allerdings
eine  gesetzgebende  Gewalt,  aber  die  Vollziehung  der  Bundesgesetze
  sollte  entweder  in  der  Hand  der  Einzelstaaten  oder  für
einzelne  Angelegenheiten  innerhalb  des  ganzen  Bundesgebietes  in
der  Hand  des  preussischen  Staates  liegen.  Allein  noch  weniger
als  eine  Bundesverwaltung  war  eine  Bundesregierung  wenigstens
nach  einzelnen  Richtungen  innerhalb  der  bundesverfassungsmässigen
  Organisation  entbehrlich.  So  zeigt  denn  schon  die  norddeutsche
  Bundesverfassung  erhebliche  Ansätze  zu  einer  vollziehenden
  Gewalt  des  Bundes.  Es  übertrug  Art.  35  ff.  der  Bundesverfassung
  dem  Bundesrathe  die  Beschlussfassung  über  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  auf  dem  Gebiete  der  Zölle
und  indirecten  Verbrauchssteuern,  sowie  über  Mängel,  welche
sich  bei  Ausführung  der  betreffenden  Gesetze  herausgestellt  hatten.
Dem  Präsidium  stand  dagegen  die  völkerrechtliche  Vertretung
des  Bundes  gegenüber  dritten  Staaten,  die  Ernennung  und  Entlassung
  der  Reichsbeamten  zu,  während  die  militärischen  Com-