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mandobefugnisse  über  Kriegsheer  und  Kriegsmarine  hegemonische.
Rechte  des  Königs  von  Preussen  innerhalb  des  Bundes  blieben.

Die  Reichsverfassung  hat  demgegenüber  einige  rechtlich  nicht
besonders  erhebliche  Modificationen  durchgeführt.  Sie  hat  die
Befugnisse  des  Bundesrathes  verallgemeinert,  indem  sie  dieselben
aus  dem  Abschnitte  über  das  Zoll-  und  Handelswesen  in  den
allgemeinen  Theil  stellte,  und  sie  hat  die  Commandobefugnisse
von  dem  Könige  von  Preussen  auf  den  deutschen  Kaiser  übertragen.


Eine  klare  Auseinandersetzung  zwischen  Bundesrath  und
Kaiser  über  ihre  beiderseitigen  Regierungsbefugnisse  nach  einem
logisch  und  juristisch  fassbaren  Eintheilungsgrunde  hat  hiernach
keineswegs  stattgefunden.  Politische  Opportunitätsgesichtspunkte
haben  die  klare  Formulirung  der  Rechte  gegen  einander  verhindert.
  Man  kann  die  verschiedenen  Regierungsrechte  nach  gewissen
  Hauptgesichtspunkten  zusammenfassen,  aber  in  keiner
Gruppe  schliesst  die  Zuständigkeit  des  einen  verfassungsmässigen
Organes  die  des  anderen  ganz  aus,  überall  vertreten  sie  erst  in
ihrer  Vereinigung  die  volle  Regierungsgewalt  des  Reiches.

Als  die  eigentliche  Domäne  der  bundesräthlichen  Regierung
kann  man  denjenigen  Theil  der  Vollziehung  betrachten,  der  in
unmittelbarem  Zusammenhange  mit  der  Gesetzgebung  steht.  Demgemäss
  soll  der  Bundesrath  beschliessen  über  die  zur  Ausführung
der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
  und  Einrichtungen  und  über  Mängel,  welche  bei  Ausführung
  der  Reichsgesetze  oder  der  erwähnten  Vorschriften  und
Einrichtungen  hervortreten.  Durch  den  ersteren  Passus  ist  dem
Bundesrathe  die  Befugniss  zum  Erlasse  von  Ausführungsverordnungen
  und  das  Organisationsrecht  zugesprochen,  soweit  beide
Rechte  überhaupt  vom  Reiche  in  Anspruch  genommen  und  nicht
den  Einzelstaaten  überlassen  werden.  Auf  Grund  des  zweiten
Passus  erscheint  der  Bundesrath  berufen,  diejenigen  Massregeln
anzuordnen  oder,  soweit  dies  über  seine  Competenz  hinausgeht,