—  42  0  —

wenigstens  anzuregen,  welche  zur  Abstellung  der  Mängel  erforderlich
  sind.

Selbst  auf  diesem  eigensten  Gebiete  der  Regierung  des  Bundesrathes
  wird  aber  sein  Recht  durchbrochen  durch  die  kaiserliche
Prärogative.  Allerdings  soll  der  Bundesrath  die  zur  Ausführung
der  Reichsgesetze  erforderlichen  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen
  beschliessen,  aber  doch  nur,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz
  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Schon  die  Reichsverfassung
selbst  enthält  in  dieser  Beziehung  Ausnahmen  zu  Gunsten  des
Kaisers  auf  dem  Gebiete  des  Post-  und  Telegraphenwesens  (Art.  50),
die  Organisation  und  Zusammensetzung  der  Kriegsmarine  (Art.  53)
und  die  Organisation  des  Landheeres  (Art.  63).  Aber  auch  abgesehen
  davon  ist  es  bei  einzelnen  Kategorien  von  Gesetzen,  namentlich
  solchen,  die  sich  auf  das  Kriegsheer  und  die  Kriegsmarine
beziehen,  geradezu  üblich  geworden,  den  Erlass  der  Ausführungsverordnungen
  und  die  Bestimmung  über  die  erforderlichen  Einrichtungen
  statt  dem  Bundesrathe  dem  Kaiser  zu  übertragen.
Der  Bundesrath  soll  ferner  über  die  vorerwähnten  Mängel  beschliessen.
  Allein  da  nach  Art.  17  R.-V.  dem  Kaiser  die  Ueberwachung
  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  zusteht,  so  kann  der
Bundesrath  regelmässig  von  Mängeln,  über  welche  er  zu  beschliessen
  hat,  falls  nicht  die  Beschwerde  eines  Betheiligten  vorliegt,
  auf  keinem  anderen  Wege  als  durch  den  Kajser  Kenntniss
erlangen.

Der  Kaiser  andererseits  ist  das  verfassungsmässige  Organ
der  Reichsregierung  überall  da,  wo  die  letztere  nicht  in  unmittelbarem
  Zusammenhange  mit  der  (Gesetzgebung  steht.  Hierher
gehören  namentlich  die  formellen  Präsidialrechte  des  Kaisers
gegenüber  den  beiden  anderen  verfassungsmässigen  Organen,  dem
Bundesrathe  und  dem  Reichstage,  die  Vertretung  des  Reiches
gegenüber  fremden  Mächten,  die  Ernennung  und  Entlassung  der
Reichsbeamten,  das  Commando  über  Heer  und  Flotte  und  die
Execution  gegen  die  ihre  verfassungsmässigen  Pflichten  nicht