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erfüllenden  Bundesglieder.  Aber  wie  der  Kaiser  in  die  Regierungsthätigkeit
  des  Bundesrathes  übergreift,  so  wird  er  seinerseits
  innerhalb  seiner  Sphäre  der  Vollziehung  nach  verschiedenen
Richtungen  durch  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Mitwirkung  der
beiden  anderen  Verfassungsfactoren,  namentlich  des  Bundesrathes
beschränkt.  So  darf  der  Kaiser  kraft  seiner  formellen  Präsidialrechte
  den  Reichstag  nur  auflösen  auf  Grund  eines  Beschlusses
des  Bundesrathes,  als  völkerrechtlicher  Repräsentant  des  Reiches
ist  er  bei  gewissen  Kriegserklärungen  an  die  Zustimmung  des
Bundesrathes,  bei  gewissen  Vertragsabschlüssen  an  die  von  Bundesrath
  und  Reichstag  gebunden,  für  die  Ernennung  einzelner  Kategorien
  von  Reichsbeamten  hat  der  Bundesrath  ein  Vorschlagsrecht,
  welches  die  Ernennungsbefugniss  des  Kaisers  thatsächlich
häufig  auf  ein  blosses  Formalrecht  reducirt,  die  Reichsexecution
gegen  säumige  Bundesglieder  darf  nur  auf  Grund  eines  Bundesrathsbeschlusses
  vollstreckt  werden.

Die  Regierung  des  Bundesrathes  und  die  des  Kaisers  ergänzen
  und  durchdringen  sich  also  wechselseitig  in  einem  Masse,
dass  jeder  Versuch  einer  juristischen  Scheidung  sich  als  eitel  erweist.
  Fasst  man  das  Bild  als  ein  ganzes,  wie  es  im  wirklichen
Staatsleben  thatsächlich  hervortritt,  so  muss  die  Stellung  des
Kaisers  auf  dem  Gebiete  der  Reichsregierung  gegenüber  dem
Bundesrathe  für  die  bei  Weitem  hervorragende  und  die  den
Bundesrath  immer  mehr  in  den  Hintergrund  drängende  erklärt
werden.  Namentlich  die  Eigenschaft  des  Kaisers  als  völkerrechtlicher
  Repräsentant  des  Reiches,  als  Oberbefehlshaber  über  Heer
und  Flotte  und  als  vorgesetztes  verfassungsmässiges  Organ  der
gesammten  Reichsverwaltung  gibt  dem  Reichsoberhaupte  so  umfassende
  Regierungsrechte,  dass  die  politische  Betrachtung  der
deutschen  Verfassungsbildung  die  staatsrechtliche  Thatsache,  dass
nicht  ausschliesslich  der  Kaiser  Inhaber  der  Reichsregierung  ist,
fast  vergessen  kann.  Diese  bereits  sehr  erhebliche  Regierungsgewalt
  des  Kaisers  hat  aber  eine  verfassungsmässig  nicht  be-