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schränkte  Tendenz  zu  weiterem  Wachsthum.  Wie  sich  aus  dem
Bundeskanzleramte  eine  ganze  Reihe  von  Reichsämtern,  eine  umfangreiche
  Reichsverwaltung  herausgebildet  hat,  so  hat  die  eigene
Verwaltung  des  Reiches  ein  beständiges  Streben  nach  Ausdehnung
auf  Kosten  des  Bundesrathes  und  seiner  Ausschüsse  und  auf
Kosten  der  Einzelstaaten.  Da  aber  der  Kaiser  der  verfassungsmässige
  Chef  der  Reichsverwaltung  ist,  so  muss  deren  Erweiterung
  auch  auf  die  Stellung  des  Kaisers  zurückwirken.  Das
Kaiserthum  tritt  uns  hiermit  als  eine  im  vollen  Flusse  der  Rechtsentwickelung
  begriffene  Erscheinung  entgegen,  es  bildet  eine
Rechtsinstitution,  welche  an  innerer  Kraft  und  Consistenz
stetig  zunimmt  und  damit  das  monarchische  und  unitarische
Element  der  Reichsverfassung  verstärkt.

Wenn  auch  politisch  vom  Kaiserthum  schon  jetzt  bei  weitem
überragt,  bildet  doch  staatsrechtlich  der  Bundesrath  einen  verfassungsmässigen
  Mitträger  der  Reichsregierung.  Ist  nun  aber
die  Regierung  unter  zwei  verschiedene  Träger  vertheilt,  so  erscheint
  bei  der  von  Anfang  an  gar  nicht  vorauszusehenden
Mannigfaltigkeit  der  Regierungsacte  eine  Bestimmung  darüber
unentbehrlich,  wer  präsumtiv  zum  Erlasse  eines  Regierungsactes
zuständig  ist.  Man  sollte  meinen,  es  müsste,  um  die  kanonistische
Terminologie  anzuwenden,  dem  einen  Factor  die  Plenitudo  potestatis,
  ‚dem  anderen  nur  ein  Regimen  minus  plenum  zugewiesen
werden,  um  schon  verfassungsmässig  für  jeden  Regierungsact  das
zuständige  Organ  zu  bezeichnen.  Eine  solche  Formulirung  der
Rechte  beider  Organe  wäre  in  der  That  für  einen  Einheitsstaat
mit  voller  Regierungsgewalt  eine  zwingende  Nothwendigkeit.  Das
Reich  besitzt  jedoch  selbst  keine  Plenitudo  potestatis,  sondern
nur  einzelne,  ihm  verfassungsmässig  zugewiesene  Rechte.  So
war  es  möglich,  überall  da,  wo  das  Reich  ein  Regierungsrecht
für  sich  in  Anspruch  nimmt,  das  für  dessen  Ausübung  zuständige
verfassungsmässige  Organ  zu  bestimmen.  Thatsächlich  stellt  die
Reichsverfassung  eine  Präsumtion  zu  Gunsten  des  einen  oder  des