—  45  —

anderen  Organes  nicht  auf.  Weder  der  Kaiser,  dessen  überragende
  Stellung  mehr  auf  politischem  als  auf  staatsrechtlichem
Gebiete  liegt,  noch  der  Bundesrath,  der  wohl  politisch,  nicht
aber  staatsrechtlich  dem  Collectivsouverän  näher  steht  als  dessen
andere  verfassungsmässige  Organe,  hat  eine  solche  allgemeine
Vermuthung  für  sich.  Nur  für  einzelne  Materien,  so  z.  B.  beim
Erlass  von  Ausführungsverordnungen  zu  Gunsten  des  Bundesrathes,
  bei  Beamtenernennungen  zu  Gunsten  des  Kaisers,  bestehen
derartige  Rechtsvermuthungen.

Es  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass  die  von  der  Reichsverfassung
  beliebte  Form  der  Abgrenzung  der  Regierungsrechte  von
Bundesrath  und  Kaiser,  wie  durchschlagend  auch  das  dafür  massgebende
  politische  Motiv  sein  mochte,  der  Rechtsstellung  keines
von  beiden  zu  Gunsten  des  anderen  zu  präjudiciren,  in  der
Praxis  namentlich  gegenüber  neu  auftauchenden  Aufgaben  des
Reiches  zu  Schwierigkeiten  führen  kann.  Es  ist  in  dieser  Beziehung
  namentlich  an  die  bei  Begründung  der  deutschen  Colonien
  viel  umstrittene  Frage  zu  erinnern,  wer  der  Vertreter  der
souveränen  Reichsstaatsgewalt‘  innerhalb  der  Schutzgebiete  sei.
Lücken  der  Gesetzgebung,  die  sich  in  derartigen  Fällen  herausstellen,
  sind  aber  immerhin  noch  nicht  solche  der  Rechtsordnung.
Die  Fragen  müssen  auf  Grund  analoger  Bestimmungen  des  anerkannt
  geltenden  Verfassungsrechtes  entschieden  werden.  Politisch
vorzuziehen  ist  allerdings  immer  eine  Lösung  durch  die  Gesetzgebung,
  wie  sie  auch  in  dem  oben  erwähnten  Falle  erfolgt  ist.

Das  Reich  ist  nun  aber  nicht  durchgängig  auf  einzelne,  ihm
durch  die  Reichsverfassung  zugesprochene  Hoheitsrechte  beschränkt.
  In  den  Gebieten,  für  welche  das  Supplement  des  Einzelstaates
  fehlt,  übt  es  die  Fülle  der  Staatsgewalt.  Hier  musste
bei  der  rechtlich  gar  nicht  formulirbaren  Mannigfaltigkeit  der
Staatsaufgaben  für  ein  verfassungsmässiges  Reichsorgan  eine
Rechtsvermuthung  der  Zuständigkeit  auf  dem  Gebiete  der  Regierung
  aufgestellt  werden.  Dies  ist  in  der  That  geschehen  und  zwar