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in  beiden,  hier  ın  Betracht  kommenden  Fällen  zu  Gunsten  des
Kaisers.  Das  Reichsgesetz  vom  9.  Juni  1871,  betreffend  die  Vereinigung
  von  Elsass-Lothringen  mit  dem  deutschen  Reiche,  5  3
überträgt  die  Ausübung  der  Staatsgewalt  in  Elsass  -  Lothringen
und  damit  die  ausserhalb  der  gemeinrechtlichen  Competenz  des
Reiches  liegende  Regierungsgewalt,  das  Reichsgesetz  vom  17.  April
1886  über  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  die
Schutzgewalt  auf  den  Kaiser  ausschliesslich  als  das  verfassungsmässige
  Organ  des  Collectivsouveräns.

Die  monarchische  Regierung  erfordert  endlich  für  den  Monarchen
  das  Recht,  gewisse  Ehrenauszeichnungen  ausschliesslich
zu  gewähren.  Das  geschriebene  Verfassungsrecht  weiss  von  einem
solchen  Rechte  des  Kaisers  nichts,  eben  weil  in  ihm  der  Begriff
der  monarchischen  Regierung  noch  nicht  voll  entwickelt  ist.  Drei
Rechte  kommen  hier  vorzugsweise  in  Betracht,  die  Befugniss,
Titel,  Orden  und  Adel  zu  verleihen.

Die  Titel  sind  zum  Theil  mit  einem  Amte  unmittelbar  verbunden.
  Soweit  dies  der  Fall  ist,  kommt  die  Titelverleihung  als
selbstständiges  monarchisches  Regierungsrecht  nicht  in  Betracht,
sondern  bildet  nur  einen  Ausfluss  des  Aemterbesetzungsrechtes.
Davon  rechtlich  losgelöst  wird  die  Titelverleihung  nur  dann,
wenn  einem  Beamten  ein  höherer  als  der  mit  seinem  Amte  an
sich  verbundene  Titel,  oder  wenn  einem  Nichtbeamten  ein  Titel
beigelegt  wird.  Aus  der  Befugniss,  die  Beamten  zu  ernennen  und
die  Aemter  zu  besetzen,  hat  nun  der  Kaiser  zunächst  für  sich
das  Recht  entnommen,  den  Beamten  nach  der  in  Preussen  üblichen
  Weise  höhere  Titel  beizulegen  und  wenigstens  in  Elsass-Lothringen
  Titel  auch  Nichtbeamten  zu  gewähren.  Wenn  der
Kaiser  als  solcher  einen  Titel  verleiht,  so  wird  er  dies  nur  thun
können,  soweit  es  sich  um  Beziehungen  des  Reiches  handelt.
Mit  dieser  Beschränkung  wird  aber  das  Recht  der  Titelverleihung
vom  Kaiser  seit  Jahrzehnten  unbeanstandet  geübt  und  kann