gegenwärtig  als  gewohnheitsrechtlich  feststehend  betrachtet  werden.
  Die  praktische  Bedeutung  der  Titelverleihung  als  eines
kaiserlichen  Regierungsrechtes  besteht  darin,  dass  sie  von  dem
Landesherren  des  deutschen  Einzelstaates,  dessen  Angehöriger  der
Beliehene  ist,  nicht  durch  Ertheilung  oder  Versagung  der  Genehmigung
  in  Frage  gestellt  werden  darf.  So  hat  der  vortragende
Rath  eines  obersten  Reichsamtes,  der  bayerischer  Staatsangehöriger
  ist,  nicht,  wenn  ihm  der  Charakter  als  Geh.  Ober-Regierungsrath
  beigelegt  wird,  zur  Annahme  dieser  Auszeichnung  die
(Genehmigung  des  Prinzregenten  von  Bayern,  ein  in  Metz  ansässıger
  Arzt,  der  aus  Reuss  ä.  L.  stammt,  bei  Ertheilung  des  Characters
  als  Sanıtätsrath  nicht  die  Genehmigung  seines  Fürsten  nachzusuchen.


Mit  dem  gleichen  Rechte  wie  die  Titelverleihung  könnte  der
Kaiser  auch  die  Befugniss  zur  Verleihung  von  Orden  und  zur
Versetzung  in  den  Adel  für  sich  insoweit  in  Anspruch  nehmen,
als  es  sich  dabei  um  Beziehungen  des  Reiches  handelt.  Wegen
der  Verbindung  der  Kaiserwürde  mit  der  preussischen  Königswürde
  hat  sich  aber  in  dieser  Hinsicht  ein  praktisches  Bedürfniss
  noch  nicht  herausgestellt,  und  es  sind  bisher  keine  Präcedenzfälle
  für  Ausübung  dieser  Rechte  vorhanden.  Insbesondere
werden  an  Reichsbeamte  und  in  Elsass-Lothringen  von  dem  Kaiser
nur  preussische  Orden  in  seiner  Eigenschaft  als  König  von
Preussen  verliehen,  und  auch  die  vereinzelt  vorgekommene  Versetzung
  von  Reichsbeamten  in  den  Adelstand  ıst  seitens  des
Königs  von  Preussen  erfolgt  ?°).

Wie  Gesetzgebung  und  Regierung,  steht  auch  die  Justizgewalt
  des  Reiches  der  Substanz  nach  dem  Collectivsouverän  zu.

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29)  Von  staatsrechtlichem  Interesse  wäre  eine  Feststellung  darüber,  wer
die  Verleihungen  preussischer  Orden  in  Elsass-Lothringen  gegenzeichnet  und
ob  nicht  preussische  Reichsbeamte  zur  Annahme  preussischer  Orden  die  Genehmigung

  ihres  Landesherrn  nachsuchen.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  2.  3.  3