—_  48  -—

Nicht  wie  in  den  deutschen  Einzelstaaten  mit  monarchischer  Souveränetät
  im  Namen  des  Monarchen,  sondern  im  Namen  des
Reiches  wird  daher  dessen  Gerichtsbarkeit  ausgeübt.  Die  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  selbst,  die  Einwirkung  auf  die  Entscheidung
  des  concreten  Falles  ist  nun  aber  schon  nach  dem  constitutionellen
  Verfassungsrechte  der  deutschen  Einzelstaaten  dem
Monarchen  entzogen  und  in  die  Hände  unabhängiger  Gerichte
gelegt.  Das  Reichsrecht  weicht  von  diesen  im  Landesstaatsrechte
ausgebildeten  Grundsätzen  nicht  ab.  Da  nun  die  Substanz  der
Justizgewalt  dem  Reiche  als  Collectivsouverän,  ihre  Ausübung  unabhängigen
  Gerichten  zusteht,  so  ist  damit  principiell  jedes  Recht
des  Kaisers  auf  dem  Gebiete  der  Justizgewalt  negiert  in  ähnlicher
Weise  und  aus  denselben  Gründen,  wie  ein  solches  monarchisches
Recht  auch  in  den  auf  der  Volkssouveränetät  beruhenden  Verfassungen
  keine  Anerkennung  finden  kann.

Gleichwohl  ist  der  Kaiser  nicht  von  jeder  Theilnahme  an
der  Ausübung  der  Justizgewalt  des  Reiches  ausgeschlossen.  Auch
hier  hat  sich  sein  monarchisches  Recht,  von  dem  die  Reichsverfassung
  noch  nichts  weiss,  mit  der  unwiderstehlichen  Gewalt
einer  historischen  Nothwendigkeit,  Geltung  und  Anerkennung
verschafft.

Der  Kaiser  wirkt  zunächst  an  der  Ausübung  der  Justizgewalt
mit,  indem  er  als  Träger  der  gesetzgebenden  Gewalt  des  Reiches
die  zur  Ausübung  der  Rechtsprechung  bestimmten  Gerichte  unter
Zustimmung  der  beiden  anderen  gesetzgebenden  Factoren  organisirt,
  und  indem  er  das  erforderliche  Beamtenpersonal  ernennt  oder
durch  die  Organe  seiner  Regierung  ernennen  lässt.  Doch  ist  gerade
  in  letzterer  Beziehung  sein  monarchisches  Recht  durch  die
Vorschlagsbefugnisse  des  Bundesrathes,  namentlich  durch  die  bei
Besetzung  der  Stellen  am  Reichsgerichte  übliche  Praxis,  welche
die  Ernennung  materiell  in  die  Hand  der  Einzelstaaten  legt,  bedeutend
  beschränkt.

Wie  alle  unmittelbare  Verwaltung  des  Reiches  in  dem  Kaiser