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ihren  verfassungsmässigen  Chef  bildet,  so  muss  auch  die  mit  der
Justizgewalt  des  Reiches  nothwendig  verbundene  Justizverwaltung
desselben  von  ihm  ausgehen  und  innerhalb  der  gesetzlichen
Schranken  nach  seinen  Anweisungen  ausgeübt  werden.  Eine
innere  Verschiedenheit  der  Justizverwaltung  von  der  übrigen  Verwaltung
  des  Reiches  besteht  in  dieser  Beziehung  nicht.

In  der  Hand  des  Kaisers  endlich  liegt  das  eminent  monarchische
  Recht  der  Begnadigung  überall  da,  wo  das  Reich  Inhaber
einer  eigenen  Strafgerichtsbarkeit  und  zwar  nicht  bloss  einer
solchen  oberster  Instanz  ist  ®%).  Bei  dem  vollständigen  Schweigen
der  Reichsverfassung  sprechen  die  über  die  Ausübung  der  Reichsgerichtsbarkeit
  ergangenen  speciellen  Gesetze  und  Verordnungen
dem  Kaiser  das  Begnadigungsrecht  ohne  Rücksicht  auf  die  Staatsangehörigkeit
  des  Verurtheilten  durchgängig  zu.

39)  Vgl.  über  die  einzelnen  Fälle  LAsAnD,  Reichsstaatsrecht  Bd.2,  S.  487,

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