—  40  °  —

Aus  dem  Volksschulrechte  des  Königreichs  Bayern.
Von

Dr.  Grassmann,  Rechtsrath  der  Stadt  Augsburg.

Litteratur:  EnGLmAnn,  Handbuch  des  bayerischen  Volksschulrechtes,
München  1888.  v.  SEYDEL,  bayer.  Staatsrecht,  1887—1892  (noch  nicht  vollständig,
  München  jetzt)  Freiburg*).  REGeEr,  das  Schulbedarfsgesetz,  Ansbach
1886.  Kraıs,  Handbuch  der  inneren  Verwaltung,  Würzburg  1891/92,  Blätter
für  administrative  Praxis  (herausgegeben  von  A.  LuruArpr)  42  Bände.  München.

  Entscheidungen  des  bayer.  Verwaltungsgerichtshofes.  Sammlung  Band
I—XIII.  München.

Das  bayerische  Volksschulwesen  ist  naturgemäss  nicht  durch
einheitliche  gesetzliche  Vorschriften  geregelt;  die  hiefür  massgebenden
  Bestimmungen  sind  in  der  Verfassungsurkunde,  in  einzelnen
  Gesetzen,  überwiegend  in  Verordnungen,  die  zum  Theil
bis  in  die  Anfänge  dieses  Jahrhunderts  zurückreichen,  und  in
Vollzugserlassen  zerstreut.

Der  im  Jahre  1867  von  der  Regierung  gemachte  freisinnige
Versuch,  ‚‚die  äusseren  Verhältnisse  der  Schule,  welche  in  dem
öffentlichen  Rechtsleben  wurzeln  und  mit  demselben  im  Zusammenhange
  stehen,  welche  dauernde  Berechtigungen  oder  dauernde  Verpflichtungen
  für  alle  Staatsglieder  oder  bestimmte  Kategorieen

*)  SEYDEL’S  bayer.  Staatsrecht  VI.  Bd.  II.  Abth.  konnte  nur  mehr  bei  der
Correktur  allegirt  werden;  eine  Aenderung  des  Textes  war,  wie  ich  mit  Freude
konstatire,  gegenüber  SeypEL’s  Ausführungen,  die  sich  fast  überall  mit  obigen
Darlegungen  decken,  nicht  veranlasst.