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derselben  begründen“,  durch  ein  Gesetz  zu  ordnen,  scheiterte
daran,  dass  die  Kammern  in  Folge  confessioneller  Bedenken  in
der  Sache  keinen  Gesammtbeschluss  erzielen  konnten.

Das  Volksschulwesen!)  war  schon  vor  Beginn  des  19.  Jahrhunderts
  von  der  kurfürstlichen  Regierung  nicht  als  eine  kirchliche,
  sondern  als  eine  wichtige  Polizei-Anstalt  betrachtet  und
durch  mehrere  Verordnungen,  insbesondere  über  Schulzwang,  Ziele
des  Unterrichtes  etc.,  und  Instructionen  als  staatliche  Einrichtung
organisirt  worden.  Ein  Recht  der  Kirchengesellschaften,  über  die
Volksschule  (etwa  unter  Berufung  auf  den  westfälischen  Frieden)
eine  Herrschaft  auszuüben,  wurde  nicht  zugestanden.  Bis  zur
Verordnung  vom  22.  Januar  1815  über  die  Bildung  der  Schulsprengel
  galt  die  gemischt-confessionelle  (Gemeindeschule  als
Regel,  die  genannte  Verordnung  aber  bestimmte,  dass  die  Volksschulen
  nach  Uonfessionen  getrennt  und  die  Schulsprengel  nach
den  Pfarrsprengeln  gebildet  werden  sollen.

Die  bayerische  Verfassungsurkunde  vom  26.  Mai  1818  hat
an  dem  staatlichen  Charakter  der  Volksschule  gegenüber  dem
im  Jahre  1818  bestehenden  Rechtszustande  nichts  geändert,
sondern  nur  das  Recht  des  Staates  auf  die  Schule  ausdrücklich
gewahrt.

Die  Verfassungsurkunde,  welche  die  Materien  des  Schulrechtes
  nicht  regeln  wollte?)  und  hiefür  auch  keine  Programmsätze
‘  wie  die  preussische  Verfassung  aufstellte,  enthält  nämlich  nur
folgende,  die  Kirchen  berührende  Bestimmungen  über  das  Volksschulwesen:


Beilage  II  zu  Titel  IV  89  der  Verfassungsurkunde  bezeichnet
in  &amp;  38  als  innere  Kirchenangelegenheiten,  deren  Anordnung  den
genehmigten  Privat-  oder  öffentlichen  Kirchengesellschaften  nach

 

1)  Die  nachstehende  Abhandlung  bezieht  sich  zunächst  nur  auf  das
reehtsrheinische  Bayern.

2)  Vgl.Sevper’s  Kritik  des  sog.  Protestantenedictes,  Staatsrecht  Bd.  VI
S.  88  unten  S.  354;  Srıes,  Beleuchtung  der  V.-U.  8.  259.