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der  Formel  und  der  von  der  Staatsgewalt  anerkannten  Verfassung
ihrer  Kirche  unter  der  obersten  Staatsaufsicht  zukommt,  ‚‚die
Gegenstände  des  religiösen  Volksunterrichtes‘  (litt.  d).

$  39  e.  l.  lautet:  „Den  kirchlichen  Obern,  Vorstehern  oder
ihren  Repräsentanten  kömmt  demnach  das  allgemeine  Recht
der  Aufsicht  mit  den  daraus  hervorgehenden  Wirkungen  zu,
damit  die  Kirchengesetze  befolgt,  der  Cultus  diesen  gemäss  aufrecht
  erhalten,  der  reine  Geist  der  Religion  und  Sittlichkeit  bewahret
  und  dessen  Ausbreitung  befördert  werde.  Der  Antheil,
welcher  jedem  Einzelnen  an  dieser  Aufsicht  zukömmt,  wird  durch
seine  Amtsvollmacht  bestimmt.‘

Diesen  Vorschriften  entspricht  einerseits  Artikel  V  Abs.  4
des  als  „Staatsgesetz‘“  geltenden,  mit  dem  Papste  abgeschlossenen
Concordates,  andrerseits  stimmen  die  $$  11  und  14  des  Edictes
über  die  inneren  Angelegenheiten  der  protestantischen  Gesammtgemeinde
  in  dem  Königreiche  hiemit  überein.

An  der  erwähnten  Stelle  des  Concordates  heisst  es:

„Da  den  Bischöfen  obliegt,  über  die  Glaubens-  und  Sittenlehre
  zu  wachen,  so  werden  sie  in  Ausübung  dieser  Amtspflicht
auch  in  Beziehung  auf  die  öffentlichen  Schulen  keineswegs  gehindert
  werden.“

$  11  des  Protestanten-Edictes  weist  nur  die  Aufsicht  über
die  Ertheilung  des  Religions-Unterrichtes  in  den  Schulen  dem
Wirkungskreise  des  Oberconsistoriums  und  der  Consistorien  zu°).

&amp;$  14  a.  a.  O.  lautet:  „Demselben  (Oberconsistorium),  sowie
den  unteren  Uonsistorien  in  ihren  Bezirken,  verbleibt,  wie  schon
in  den  früheren  Edicten  verordnet  war,  die  Aufsicht  über  den
protestantischen  Religionsunterricht  in  den  Schulen.  Die
Aufsicht  und  die  Verordnungen  über  den  übrigen  Un-3)

  EnGLMANN  a.  8.0.  S.  117  A.  4  folgert  hieraus  mit  Unrecht,  dass  die
Schullehrer,  soweit  sie  Religionsunterricht  ertheilen,  „Diener  der  Kirche“  seien.
SEYDEL  a.  a.  OÖ.  VI.  Bd.  S.  356  Anm.  9  und  S.  357.