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terricht,  sowohl  in  den  Volksschulen  als  Studienanstalten,
gehören  als  ein  Staatspolizeigegenstand  lediglich  zur
Competenz  der  Regierungen  und  des  Staatsministerıums
  des  Innern,  nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen
  Einrichtungen.  In  den  Kreisen,  in  welchen  die
grössere  Mehrheit  der  Einwohner  protestantischer  Confession  ist,
soll  jedoch  das  Referat  in  Schulangelegenheiten  einem  Rathe  von
dieser  Confession  übertragen,  auch  soll  unter  den  Ober-Studienräthen
  jederzeit  Einer  von  der  protestantischen  Üonfession  angestellt
  werden.‘

Weiterhin  bestimmt  $  6  des  Protestanten-Edictes,  dass  die
bisherige  Verfassung  der  Distriets-Schulinspectionen  beibehalten
werde.

In  dem  Titel  IV  d.  V.-U.  sind  ausserdem  allen  Religionstheilen
  besondere  Garantieen  ‚für  das  Eigenthum  der  Stiftungen
und  den  Genuss  ihrer  Renten  nach  den  ursprünglichen  Stiftungsurkunden
  und  dem  rechtmässigen  Besitz‘  gegeben,  „sie  seien  für
den  Cultus,  den  Unterricht  oder  die  Wohlthätigkeit  bestimmt.“

Die  V.  U.  hat  nach  ihrem  Wortlaute  (die  Bestimmungen
sind  zum  Theil  an  unrichtiger  Stelle  eingereiht)  den  Kirchengesellschaften
  nur  das  Recht  der  Anordnung  und  Beaufsichtigung
des  religiösen  Volksunterrichtes  eingeräumt  und  alle  anderen
Schulangelegenheiten  als  Gegenstand  der  Staatspolizei  d.  h.  der
Staatsverwaltung  bezeichnet.  Die  Kirchengesellschaften
haben  hiernach  kein  verfassungsmässiges  Recht  auf
die  Errichtung  confessioneller  Schulent).  Die  Staatsregierung
  hat  an  dieser  Auslegung  seit  Beginn  des  Jahrhunderts
festgehalten,  wenn  sie  auch  in  der  Verordnung  vom  22.  Januar
1815  und  neuerdings  in  der  z.  Z.  bezüglich  der  Errichtung  von
Volksschulen  und  der  Bildung  von  Schulsprengeln  geltenden

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4)  Vgl.  auch  Entsch.  d.  Verw.-G.-H.  Bd.  [IV  S.  142.  SEYDEL  a.  a.  O.
Bd.  VI  S.  857.  |