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Verordnung  vom  26.  August  1883  die  Confessionsschule  als  Regel
erklärt  hat.

Mannigfache  Angriffe  erfuhr  der  in  der  Verordnung  vom
29.  August  1873  zu  Gunsten  der  Simultanschule  von  der  Regierung
  eingenommene  Standpunkt.  Hier  soll  vorbehaltlich  weiterer
Beweisführung  über  die  Rechtsbeständigkeit  und  Verfassungsmässigkeit
  dieser  Verordnung°)  nur  die  Ansicht  ausgesprochen
werden,  dass  die  in  dem  oben  erwähnten  $  14  enthaltenen  Worte
„nach  den  darüber  bestehenden  gesetzlichen  Einrichtungen‘  weder
eine  Stabilisirung  der  z.  Z.  der  Erlassung  der  Verfassungsurkunde
bestehenden  Organisation  des  Volksschulwesens  überhaupt  bedeuten
  noch  die  Wirkung  haben  können,  dass  ältere  Vorschriften,
welche  nach  ihrem  Inhalte  sich  nıcht  als  ‚Gesetz‘  im  Sinne  des
neueren  konstitutionellen  bayerischen  Staatsrechtes  darstellen,
ihren  Charakter  als  „Verordnungen“  verlieren  und  „Verfassungsgesetze‘‘
  werden.  Die  Vorschriften  über  Sprengelbildung  und
Errichtung  von  Schulen  können  nach  ihrem  Inhalte  nicht  als
Gesetze  charakterisirt  werden,  weder  die  Vorschriften  von  1815,
noch  jene  von  1873  oder  1883;  denn  sie  enthalten  nur  Directiven
  für  die  zur  Bildung  der  Schulsprengel  zuständigen  Verwaltungsorgane,
  als  welche  die  Formationsverordnung  vom  17.  December
  1825  in  $  44  Abs.  2  die  Kreisregierungen,  Kammer  des
Innern,  bezeichnet®).  Diese  Vorschriften  können  daher  auch  ohne
Zustimmung  des  Landtages  geändert  werden.

 

5)  Die  Verordnung  gab  zu  Vorstellungen  des  kath.  Episcopates  u.  der
protestantischen  Generalsynode,  sowie  zu  mehreren  Erörterungen  in  den
Kammern  Anlass.  SEYDEL  a.  a.  O.  VI.  Bd.  S.  388  ff.

6)  Entscheidung  des  Verwaltungsgerichtshofes  vom  15.  Dec.  1882.  S.
Bd.  IV  S.  262.  Ausführungen  des  Staatsministers  von  Lvrz  in  der  Sitzung
der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  18.  Febr.  1878,  Sten.  Ber.  1877/78  II.  Bd.
S.  575.  SEYDEL,  Bayerisches  Staatsrecht.  Bd.  III  8.  573  u.  ff,  Bd.  II  S.  262.
Motive  zum  Entwurfe  eines  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen.  Verh.  d.  K.
d.  Abgeord.  1866/68.  Beil.  Bd.  III  S.  18.  Verhandlungen  der  K.  d.  Abgeord.
1831'82.  Sten.  B.  Bd.  I  8.  69  Sp.  1.