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Die  Verfassung  hat,  wie  erwähnt,  nur  die  damals  geltende
  Organisation  der  Distriets-Schulinspectionen  unter  verfassungsmässigen
  Schutz  gestellt;  das  Organisationsrecht  der  Regierung
  ıst  in  dieser  Beziehung  gebunden;  Aenderungen  der  erlassenen
  Vorschriften  über  diese  Einrichtungen  können  nur  mit
mit  Zustimmung  des  Landtages  und  zwar  in  der  in  Tit.  X  8  7
der  V.-U.  vorgeschriebenen  erschwerenden  Form  der  Gesetzgebung
vorgenommen  werden.

Durch  die  im  Wesentlichen  in  Geltung  gebliebenen  Amtsinstructionen
  vom  15.  September  1808  für  die  Districts-Schulinspectoren
  und  für  die  Local-Schulinspectionen  ist  dem  katholischen
  und  protestantischen  Clerus  ein  weitgehendes  Recht  auf
Mitwirkung  bei  der  Beaufsichtigung  der  Volksschule  eingeräumt
worden.  Hiernach  ist  nämlich  das  Amt  der  Districts-  und  Local-Schul-Inspectoren
  ‚in  der  Regel“  den  Pfarrern  und  Decanen  zu
übertragen;  aber  auch  in  diesem  ganz  einzelnen  Falle  hat  der
Staat  sein  Recht  auf  die  Schule  gewahrt  dadurch,  dass  diese
Schulinspectoren  in  ihrem  schulaufsichtlichen  Wirkungskreise  als
öffentliche  Beamte  ausschliesslich  den  Organen  der  Staatsgewalt,
nicht  den  geistlichen  Behörden  unterstellt  worden  sind.  Diese
nicht  bestrittene  Stellung  der  Schulinspectoren  kommt  auch  darin
zum  Ausdrucke,  dass  dieselben  das  Prädicat  „königlich‘‘  (die
Distriets-Schulinspectionen  überdies  ein  Amtssiegel  mit  dem  kgl.
bayer.  Wappen)  führen  ®).

Grundsätzlich  hat  mithin  die  Staatsregierung  nach  geltendem
Staatsrechte  die  Befugniss,  den  Charakter  der  Volksschulen  —
ob  confessionell  oder  simultan  —  ebenso  zu  bestimmen  wie  die
Ziele  des  Unterrichtes,  wenn  nur  durch  die  Einrichtung  der
Schulen  das  Princip  der  Gewissensfreiheit  und  das  Recht  der  genannten
  Kirchengesellschaften  auf  Ertheilung  und  Beaufsichtigung

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68)  SEYDEL  a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  404.