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des  religiösen  Volksunterrichtes  ?)  bezw.  auf  Schutz  ihrer  Stiftungen
nicht  verletzt  werden.

Die  Forderung  der  Beseitigung  aller  Simultanschulen  kann
also  nicht  auf  ein  Recht  der  Religionsparteien  gestützt  werden;
es  liegt  vielmehr  unter  den  erwähnten  Voraussetzungen  im  ausschliesslichen
  Ermessen  der  Staatsgewalt,  ob  sie  den  Kirchengesellschaften
  mehr  oder  weniger  Einfluss  auf  die  Organisation
der  Schule  und  die  Art  des  Unterrichtes  einräumen  will.

Das  Recht  der  Mitwirkung  der  Kirchengesellschaften  an  der
Schule  ist  durch  die  Staatsgewalt  eingeräumt  worden;  die  Ertheilung
  des  Religionsunterrichts  erfolgt  durch  die  Religionsgenossenschaften
  kraft  besonderer  staatlicher,  verfassungsmässiger
Ermächtigung?).  Vor  Abschluss  des  Concordates  bezw.  vor  Erlass
der  Verfassungsurkunde  stand  es  unzweifelhaft  kraft  der  Souveränetät
  des  Staates  im  ausschliesslichen  alleinigen  Ermessen
des  Herrschers,  zu  bestimmen,  ob  und  welche  Mitwirkung  an  den
staatlichen  Unterrichtsanstalten  den  Kirchen  zugestanden  werden
wollte.  Die  Verfassungsurkunde  hatte  ein  Recht  auf  Ertheilung
des  Religionsunterrichtes  in  den  staatlichen  Volksschulen  ım  Interesse
  der  religiösen  Erziehung  der  Jugend  begründet;  es  darf
aber  nicht  übersehen  werden,  dass  der  Herrscherwille  die  einzige
Quelle  dieses  Rechtes  ist.

Auch  die  Erziehung  in  den  Glaubenslehren  erzwingt  ausschliesslich
  der  Staat,  welcher  die  Schulpflicht  bestimmt;  die
Gesetze  des  Staates  geben  die  Norm,  wann  und  wie  der  Unterricht
  gegeben  werden  soll  und  auch  (II.  Verf.-Beilage),  in  welchem

?)  Verordnung  vom  26.  Aug.  1883  8  7  Abs.  V.

8)  SEYDEL,  Bayer.  St.-R.  Bd.  VIS.  109,  152u.404ff.  Ohne  diese  verfassungsmässige
  Concession  hätten  die  Kirchengesellschaften  überhaupt  keinen  Rechts-Anspruch
  darauf,  dass  der  Unterricht  im  Glauben  gerade  mit  dem  Unterricht
  in  den  staatlichen  Schulanstalten  verbunden  wird.  Es  giebt  staatsrechtlich
  kein  Hinderniss  für  den  Staat,  zu  bestimmen,  dass  der  Religionsunterricht
wie  die  Unterweisung  durch  Predigt  ausserhalb  der  Schule  stattfinden  muss.