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Glaubensbekenntniss  die  Schulpflichtigen  zu  unterrichten  sind  —
dies  alles,  weil  Herr  über  die  Volksschule  nach  geltendem  bayerischen
  Staatsrechte  —  politische  Programme  kommen  hier  nicht
in  Betracht  —  der  Staat  ist.  Hervorgehoben  muss  hier  auch
werden,  dass  die  Trennung  der  Schulen  nach  Confessionen  auf
dem  rein  weltlichen,  vom  Staate  —  nicht  von  den  Glaubensgesellschaften
  —  als  Rechtssatz  aufgestellten  Grundsatze  der
Gewissensfreiheit  und  der  Gleichberechtigung  der  Confessionen
beruht;  wäre  z.  B.  das  Kirchenrecht  der  katholischen  Kirche  in
Bayern  für  die  Schulen  massgebend,  so  gäbe  es  wohl  nur  Schulen
einer  einzigen  Confession  (der  herrschenden  Kirche).

Die  Volksschulen  sind  staatliche  Unterrichtsanstalten,  deren
Organisation,  Leitung  und  Beaufsichtigung  in  oberster  Instanz
dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten
  zukommt;  in  den  Regierungsbezirken  führen  die
Kreisregierungen  die  Oberaufsicht,  während  in  den  einzelnen  Verwaltungsbezirken
  besondere  Districtsschulbehörden,  bezw.  Localschulcommissionen

  für  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Schulen
bestehen.

Dem  öffentlichen  Charakter  der  Schulen  entsprechend  gelten
die  Schullehrer  als  öffentliche  Diener  (so  genannt  im  Gegensatze
zu  den  pragmatischen  Staatsdienern,  deren  Dienstverhältnisse
sich  hauptsächlich  nach  den  Bestimmungen  der  IX.  Verfassungsbeilage
  regeln);  die  Schullehrer  sind  keine  Gemeinde-Beamte  oder
Bedienstete,  sondern  Staatsdiener?);  deren  eigenartige  Dienstesverhältnisse
  und  den  Zusammenhang  des  Schul-Dienstes  mit  dem
niederen  Kirchen-  und  Messner-Dienste  darzustellen,  ist  nicht
Zweck  dieser  Zeilen;  es  genügt  für  die  Charakterisirung  der

9)  SEYDEL  a.  a.  O.  IIl  S.  335  u.  490  u.  VI  8.  427  ff.  Schulgesetzentwurf,
Motive  zu  Art.  47.  Unrichtig  Dr.  EnaLmAnn  a.  a.  0.  8.188  u.  Entsch.  d.  Verw.-Gerichtshofes.
  Samml.  Bd.  XIII  S.  107.  Es  giebt  nur  Gemeindebedienstete  im
Sinne  der  Gemeindeordnung.