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dienstlichen  Stellung  der  Lehrer  die  Bemerkung,  dass  die  Anstellung,
  Versetzung,  Pensionirung  und  Entlassung  des  gesammten
Lehrerpersonals,  sowie  die  Genehmigung  von  Lehrer-Präsentationen
welche  auf  Grund  besonderer  Rechte  durch  Gemeinden  oder
Private  erfolgen,  gemäss  $  46  der  Formationsverordnung  vom
:  17.  December  1825  den  Kreisregierungen  zusteht!P).

Dem  staatlichen  Charakter  der  Schule  entspricht  die  allgemeine
  Schulpflicht,  welche  sich  auf  alle  innerhalb  des  Staatsgebietes
  befindlichen  Kinder  gewisser  Altersklassen,  ohne  Unterschied
  der  Staatsangehörigkeit  oder  der  Confession,  bezieht  !P2),

Die  allgemeine  Schulpflicht  wurde  in  den  kurfürstlichbayerischen
  Landestheilen  schon  mit  Generalmandat  vom  5.  Februar
  1771  und  vom  3.  Januar  1795  eingeführt  und  auch  in  den
späteren  Verordnungen  (mit  Gesetzeskraft)  vom  23.  December
1802,  12.  September  1803  und  Normativ-Entschliessung  vom
26.  Februar  1838  aufrecht  erhalten.  Neuerdings  wurde,  um  eine
rechtliche  Grundlage  für  die  Festsetzung  des  Schulzwanges  zu
geben,  durch  das  Polizeistrafgesetzbuch  (Art.  58)  der  Staatsregierung
ausdrücklich  das  Recht  eingeräumt,  bis  zum  Erlasse  eines  Schulgesetzes
  die  Schulpflicht  (auch  für  die  Pfalz)  durch  Verordnung
zu  regeln.

Eine  Ministerial-Entschliessung  vom”.  Februar  1835  hatte  eingeschärft,
  dass  der  Schulzwang,  insbesondere  auch  für  alle  Ausländer,
  gleichviel  ob  sie  kürzere  oder  längere  Zeit  in  einer  Gemeinde
  sich  aufhalten,  gelte  und  rücksichtslos  durchzuführen  sei).

ic)  Vgl.  Verh.  d.  K.  d.  Abgd.  1859/61.  Sten.  B.  Bd.  III  S.  471  u.  ff.  insbes.
  S.  483.

10a)  Vergl.  SEYDEL  a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  400.

11)  WEBER,  Neue  Gesetz-  und  Verordnungen  -  Sammlung  Bd.  3  S.  10.
Die  Durchführung  dieses  Grundsatzes  bringt  für  viele  Gemeinden,  in  denen
sich  vorübergehend  viele  ausländische  Kinder  und  jugendliche  Arbeiter
(Ziegeleien)  aufhalten,  grosse  Lasten,  die  umsomehr  gefühlt  werden,  als  die
Unterhaltungspflicht  keineswegs  mit  der  Interessengemeinschaft  (Schulbedarfsgesetz)
  begründet  werden  kann.