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Eine  eigenthümliche  Theorie  findet  sich  ım  Entwurfe  des
Schulgesetzes  (1867).  Art.  13,  Abs.  IV  sagt:  „Diese  Bestimmungen
(über  Schulpflicht)  erstrecken  sich  auch  auf  die  im  Königreich  sich  aufhaltenden
  Kinder  von  Angehörigen  derjenigen  fremden  Staaten,
mit  welchen  in  dieser  Beziehung  eine  Uebereinkunft  besteht.“
Die  Motive  bemerken  hiezu:  „Auch  in  allen  übrigen  deutschen
Staaten  ist  dieses  Princip  schon  seit  langer  Zeit  zur  Geltung
gelangt.  Dieser  allgemeinen  Verpflichtung  können  jedoch  nur
die  Staatsangehörigen,  über  die  sich  der  Machtbereich  der  Staatsgewalt
  erstreckt,  unterworfen  werden.  Sie  auf  die  im  Inland
sıch  aufhaltenden  Fremden  auszudehnen,  gebricht  es  an  einem
hinreichenden  Rechtsgrund.  Nur  wo  durch  besondere  Verträge
ein  solches  geboten  wird,  ist  hiezu  Anlass  gegeben.“

Dem  gegenüber  ist  zu  bemerken,  dass  nach  der  modernen
Auffassung  der  Souveränetät  die  Staatsgewalt  zweifellos  berechtigt
ist,  alle  in  ihrem  Gebiete  sich  befindlichen  Ausländer  den  nämlichen
  Gesetzen  zu  unterwerfen  wie  die  Inländer.  Ermessenssache
aber  ist  es,  ob  sie  hiervon  Gebrauch  machen  will.

Die  Bildung  der  Schulsprengel,  welche  auch  für  die  Aufbringung
  des  Schulbedarfes  in  Betracht  kommen,  die  Errichtung
und  Aufhebung  von  Schulen  erfolgt  im  Verwaltungswege.

Für  die  Bildung  der  Schulsprengel  waren  zu  verschiedenen
Zeiten  —  je  nach  dem  Einflusse  der  Kirchengesellschaften  auf  die
Staatsregierung  —  verschiedenartige  Vorschriften  gegeben,  deren
Wirkungen  in  der  gegenwärtigen  Eintheilung  der  Schulsprengel
zum  Theil  noch  fortdauern.

Die  kurfürstliche  Entschliessung  vom  26.  November  1804
hatte  bestimmt,  dass  die  Schulen  künftig  nicht  nach  Confessionen
getrennt  werden  sollen.  Diesen  Grundsatz  enthält  auch  die
allerdings  fast  nirgends  vollzogene  Ministerial-Entschliessung  vom
10.  Mai  1810  (Doeır.  Ges.-Samml.  Bd.  9,  S.  1294),  wonach  der
Schulsprengel  einer  Ortschaft  durch  die  Grenzen  des  Gemeindegebietes
  bestimmt  werden  und,  wo  nur  eine  Schule  sei,  die  Kinder