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aller  Confessionen  umfassen  sollte.e  Aus  Bedenken,  die  sich  aus
der  Confessionsverschiedenheit  ergäben,  sollte  der  Besuch  einer
in  der  Nachbarschaft  befindlichen  confessionsverwandten  Schule
gestattet  werden  —  aber  ohne  Ausschulung  aus  dem  Schulsprengel
des  Wohnortes,  bezw.  ohne  Befreiung  von  den  Beiträgen  zur
Schule  des  Wohnortes.

Eine  Ministerial  Entschliessung  vom  4.  September  1813  betont
  die  Nothwendigkeit  des  Besuches  der  ‚„Pfarrschule“.  Die
Regel,  dass  Gemeindebezirk  und  Schulsprengel  zusammenfallen
sollen,  wurde,  wie  erwähnt,  i.  J.  1815  aufgehoben;  der  Schulsprengel
  bestimmte  sich  nunmehr  wahrscheinlich  wegen  ungenügender
  Organisation  der  politischen  Gemeindeverbände  nach  dem  Pfarrsprengel;
  die  Errichtung  gemeinsamer  Parochialschulen  für  mehrere
nicht  derselben  Pfarrei  angehörige  Ortschaften  wurde  gestattet,
die  Aufhebung  bestehender  Simultanschulen  von  dem  Verlangen
einer  der  betheiligten  Confessionen  abhängig  gemacht;  die  Bildung
neuer  Simultanschulen  war  nicht  mehr  vorgesehen.  Die  Veränderungen
  der  Pfarrsprengel  bewirkten  jedoch  nicht  ohne  weiteres
Aenderungen  der  Schulsprengel;  mit  der  Umpfarrung  aus  einem
Pfarrsprengel  in  einen  anderen  trat  die  Umschulung  in  den  neuen
Pfarrsprengel  nur  dann  ein,  wenn  sie  von  der  Kreisregierung  als
zuständiger  Schulaufsichtsstelle  verfügt  wurde!?).  Die  Gestaltung
der  Schuleinrichtungen  blieb  jedoch  auch  nach  der  Verordnung
vom  22.  Januar  1815  ausschliesslich  Ermessenssache  der  Verwaltungsbehörden;
  weder  dem  Einzelnen  noch  den  Gemeinden
oder  Kirchengesellschaften  war  ein  Rechtsanspruch  auf  die  Organisation
  der  Schulen  eingeräumt!?).

Diese  Directiven  für  die  Bildung  der  Schulsprengel  und  Errichtung
  von  Schulen  veranlassten  eine  mannigfache  Zusammen-12)

  Entscheidung  des  Verw.-G.-H.  Samml.  Bd.  IIL.  S.  517.
13)  Entscheidung  des  Verw.-G.-H.  Samml.  Bd.  I  S.  48,  Bd.  IV  S.  60%