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setzung  der  Schulsprengel;  die  Schulverbände  waren  zum  grossen
Theile  von  den  Gemeindeverbänden  verschieden  geworden.

Auch  das  Gesetz  vom  10.  November  1861,  die  Aufbringung
des  Bedarfs  für  die  deutschen  Schulen  betreffend,  brachte  hierin
keine  Aenderung.  Wohl  war  an  die  Spitze  des  Gesetzes  der
Grundsatz  gestellt:  „Die  deutschen  Schulen  sind  Gemeindeanstalten‘‘,
  allein  hiemit  sollte,  wie  später  darzulegen  ist,  nur  ausgesprochen
  werden,  die  deutschen  Schulen  seien  von  den  Gemeinden
  zu  unterhalten.  Das  Gesetz  bewirkte  weder  eine  Aufhebung
des  confessionellen  Charakters  der  Schulen!*),  noch  eine  Umbildung
  der  Schulsprengel  nach  Gemeindebezirken??);  denn  bis  zum
Jahre  1873  blieb  die  Verordnung  vom  22.  Januar  1815  in  Kraft.

Nun  enthält  aber  Art.  2  Abs.  4  des  letztgenannten  Gesetzes
folgende  Bestimmung:

„Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  oder  in  einer  Ortschaft
oder  ın  mehreren  im  Umkreise  einer  Stunde  gelegenen  Gemeinden
  oder  Ortschaften  zusammen  nach  einem  fünfjährigen  Durchschnitte
  25  oder  mehr  schulpflichtige  Kinder,  welche  eine  über
eine  Stunde  entfernte  Schule  besuchen  müssen,  so  können  die  betreffenden
  Gemeinden  zur  Errichtung  einer  neuen  Schule  angehalten
  werden.“

Den  Gemeinden,  welchen  auf  Grund  dieser  Bestimmung  die
Errichtung  neuer  Schulen  angesonnen  wird  —  nicht  aber  den
einzelnen  Gemeindeangehörigen  oder  Kirchengesellschaften  —  ist
ein  Beschwerderecht  an  den  Verwaltungsgerichtshof  eingeräumt
worden,  wenn  sie  bestreiten,  dass  diese  Voraussetzungen  gegeben
seien.  Sind  die  Voraussetzungen  gegeben,  so  ist  es  dem  ausschliesslichen
  Ermessen  der  Schulaufsichtsbehörden  anheimgestellt,
ob  sie  von  der  eingeräumten  Befugniss  Gebrauch  machen  wollen.

 

14)  Das  einschlägige  Material  ist  allegirt  in  der  Entsch.  d.  Verw.-G.-H.
Bd.  XIII  S.  10.
15)  Blätter  f.  adm.  Praxis  Bd.  15  S.  398  u.  fl.