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Die  Regierung‘)  hat  seit  Erlass  des  Gesetzes  stets  an  der
Ansicht  festgehalten,  dass  das  freie  Organisationsrecht  der  Verwaltungsbehörden
  neben  dieser  Ausnahmebestimmung  fortbestehe,
und  dass  sie  in  der  Anordnung  bezüglich  der  Errichtung  einer
neuen  Schule  nur  beschränkt  sei,  wenn  die  Errichtung  gerade
auf  Grund  der  im  Gesetze  genannten  Voraussetzungen  gefordert
werde.

Der  Wortlaut  des  Gesetzes  besagt  lediglich,  dass  der  Regierung
  ın  dem  einen  normirten  Falle  ein  gesetzliches  Recht  zur
weiteren  Belastung  der  betheiligten  Gemeinden  zustehe.  Dass
das  Recht  der  Regierung  zur  Organisirung  der  Schulsprengel
etc.  überhaupt  nur  mehr  in  diesem  einzigen  Falle  eingeräumt
werden  sollte,  steht  nicht  ım  Gesetze.  Man  müsste  zum  Nachweise
  dieser  weittragenden  Einschränkung  eines  der  Staatsregierung
  z.  Z.  der  Erlassung  dieses  Gesetzes  zweifelos  in  vollem
Umfange  zustehenden  Organisationsrechtes  sich  doch  auf  den
klaren  Ausspruch  des  Gesetzes  berufen  können.  Das  Gesetz
schliesst  aber  die  Auffassung  keineswegs  aus,  dass  hier  nur  in
einem  einzigen  Falle  eine  Untergrenze  für  die  Verpflichtung  der
(Gemeinden  geschaffen  werden  sollte.  Wie  nun  das  Gesetz  diese
allgemeine  Einschränkung  nicht  ausdrücklich  vorschreibt,  so  bieten
auch  die  Verhandlungen  über  diesen  vom  Ausschussreferenten  ?”)
ohne  nähere  Begründung  zum  Gesetzentwurfe  eingefügten  Absatz
(4)  keinerlei  Anhaltspunkte  dafür,  dass  die  umfassende  Befugniss
der  Regierung  aufgehoben  werden  wollte.  Art.  5  des  Regierungsentwurfes,
  welcher  sich  ausschliesslich  mit  der  Dotation  der

16)  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten  1875/76.  Sten.  Ber.
Bd.  IS.  236  ff.  u.  257.  Blätter  f.  adm.  Pr.  Bd.  15/404,  25/198,  28/885.  Verordnungen
  vom  29.  Aug.  1878  u.  26.  Aug.  1883.  Motive  zu  Art.  5  u.  6  des
Schulgesetzentwurfes.  Motive  zum  Gesetzentwurfe,  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes
  etc.  betr.  Not.  7  Ziff.  46.  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1877178.
Beil.  Bd.  III  S.  19.  Seypen  a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  409.

17?)  Verh.  der  Kammer  d.  Abg.  1859/61.  Beil.  Bd.  VII  S.  204.