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Schulen  befasste,  hatte  nur  eine  Bestimmung  über  Besetzung  der
Schulstellen  mit  wirklichen  Lehrern  enthalten;  zu  dem  vom  Ausschusse
  angenommenen  Abs.  4  bemerkte  der  Referent  !®):  „Der
Gesichtspunkt  (den  dieser  Absatz  hervorhebt)  äussert  sich  dahin,
wie  es  zu  halten  sei,  wenn  ein  Schulsprengel  allzu  gross  und  es
den  Kindern  deshalb  nicht  möglich  ist,  die  Schule  zu  besuchen
etc.  Dieser  ganze  Artikel  gehört  eigentlich  in  ein  Schulgesetz.
Da  wir  jedoch  ein  solches  noch  nicht  sobald  zu  erwarten  haben,
im  Regierungsentwurf  aber  im  Art.  5  diese  Materie  (?)  behandelt
wird,  so  glaubte  der  Ausschuss  im  Interesse  der  Gemeinden  und
Schulen  demselben  noch  einige  weitere  Bestimmungen  beifügen
zu  müssen.‘  —

Weiter  erklärte  der  Referent,  dass  viele  Schulbezirke  im  Interesse
  des  Unterrichtes  verkleinert  und  neue  Schulen  errichtet
werden  sollen.  „Ist  aber  hierüber  keine  nähere  Bestimmung  im
(sesetze  enthalten,  so  werden  sich  die  Gemeinden  auch  nicht  so
leicht  dazu  bequemen,  neue  Schulen  zu  errichten.“

Der  Abg.  HırschBErsEer  beantragte  die  Streichung  des  genannten
  Absatzes,  da  diese  Bestimmung  nicht  nothwendig,  wohl
aber  gefährlich  sei,  sobald  sie  eine  gesetzliche  werde.  Man  solle
es  bei  der  bisherigen  Uebung  belassen,  denn  dann  hätten  die
(Gemeinden  mehr  Hoffnung,  dass  ihre  Verhältnisse  von  Seiten  der
Verwaltung  mehr  gewürdigt  werden,  als  wenn  letztere  sagen
könne:  „Wir  können  die  Gründung  dieser  Schule  auf  Grund
dieser  Gesetzesstelle  verlangen  und  thun  es  deshalb.“

Abg.  Dr.  Weis,  der  die  Anregung  zu  der  Bestimmung  gegeben
  hatte,  entgegnete,  dass  eine  allmählige  Vermehrung  der
Schulen  nöthig  sei,  wofür  der  Artikel  gewisse  Anhaltspunkte,
nicht  imperative  Vorschriften  geben  wolle.  Die  vom  Ausschusse
vorgeschlagenen  Zusätze  bezweckten  den  Schutz  der  Gemeinden.
„Werden  diese  Bestimmungen  in  das  Gesetz  aufgenommen,  so

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18)  Verh.  der  Kammer  d.  Abg.  1859'61.  Stenogr.  Ber.  IV.  Bd.  S.  1.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  VII.  2.  3%.  32