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„kann  das  Ministerium  eine  Gemeinde  nur  dann  anhalten,  eine
„neue  Schule  zu  errichten,  wenn  die  im  Gesetze  gegebenen  Voraus-„setzungen
  gegeben  sind.‘  Würden  diese  Zusätze  gestrichen,  so  würde
in  dieser  Beziehung  alles  Ermessen  der  Regierung  überlassen.

Dieser  Auffassung  trat  Abg.  HırscHBERGER  mit  der  Erklärung
entgegen,  dass  durch  die  Einstellung  der  fraglichen  Facultative
die  Regierung  eben  ein  gesetzliches  Recht  erhalte,  schon  für
25  Kinder  auf  Gründung  einer  Schule  unter  der  gegebenen  Voraussetzung
  bestehen  zu  können.  Die  Nichtertheilung  dieser  gesetzlichen
  Vollmacht  werde  die  Regierung  in  den  einzelnen  Fällen
zur  eingehenderen  Prüfung  der  Frage,  ob  eine  Schule  für  eine
geringere  Kinderzahl  errichtet  werden  solle,  veranlassen.

Der  Vertreter  der  Regierung  berührte  in  seinen  Darlegungen
zu  Art.  2  (Entwurf  5),  obwohl  eine  ausdrückliche  Wahrung  der
Organisations-Rechte  der  Regierung  nicht  zwecklos  gewesen  wäre,
diesen  Zusatz  gar  nicht,  Abs.  4  wurde  von  der  Kammermehrheit
angenommen.

Der  Ausschuss-Referent  der  Reichsrathskammer  meinte,  bei  der
Anwendung  dieser  Bestimmung  müssten  auch  noch  andere  Momente,
  wie  Beschwerlichkeit  der  Wege  etc.  erwogen  werden;
im  Uebrigen  sei  die  Bestimmung  zur  Beseitigung  schwerer  Uebelstände
  geeignet.

Die  Reichsrathskammer  stimmte  ohne  Debatte  dem  Zusatze  bei.

Man  kann  weder  mit  diesen  sich  widerstreitenden  Darlegungen
  einzelner  Redner  noch  mit  dem  Schweigen  der  Regierung
  oder  mit  dem  Zwecke  des  Gesetzes  eine  Interpretation  begründen,
  welche  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  nicht  entspricht.
Es  darf  auch  nicht  subsumirt  werden,  dass  der  Gesetzgeber  eine
für  das  Volksschulwesen  verderbliche  Vorschrift  geben  wollte.  Die
Beschränkung  des  Organisationsrechtes  in  dem  behaupteten  Masse
würde  die  Vermehrung  der  Schulen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die
Zunahme  der  Bevölkerung  nothwendig  ist,  in  das  Ermessen  der
Gemeinden  stellen;  denn  die  Regierung  könnte  die  Errichtung