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neuer  Schulen  nur  unter  den  fixirten  —  thatsächlich  aber  fast
niemals  vorhandenen  !?)  —  Voraussetzungen  gegen  den  Willen  der
Gemeinden  erzwingen.  Es  ist  aber  zweifellos,  dass  durch  das
Gesetz  eine  Verschlechterung  des  Schulwesens  nicht  herbeigeführt
werden  wollte.

Das  freie  Organisationsrecht  der  Regierung  besteht  mithin
—  von  dem  Ausnahmsfalle  des  Art.  2  Abs.  4  abgesehen  —  unbeschränkt
  fort  2%.  Gegen  den  von  Kreisregierungen  geübten
Zwang  zur  Errichtung  einer  Schule  (abgesehen  von  dem  Ausnahmsfalle)
  kann  die  Gemeinde  Verwaltungs-Beschwerde  an  das
Cultusministerium  ergreifen.  Wird  aber  die  Errichtung  einer
Schule  ausschliesslich  auf  diese  Ausnahme-Bestimmung  gestützt,
so  kann  die  betreffende  Gemeinde  die  Verfügung  —  sonderbarer
Weise  —  im  Verwaltungsrechtswege  anfechten.

Erwähnenswerth  ist  die  seltsamer  Weise  im  Schulbedarfsgesetze
  enthaltene  Bestimmung,  dass  Klosterschulen,  d.h.  von  sog.
Schulbrüdern  oder  Schulschwestern  geleitete  Schulen,  in  einer  Gemeinde
  ohne  Zustimmung  der  Gesammtgemeinde  bezw.  aller  an
einem  combinirten  Schulsprengel  betheiligten  Gemeinden  nicht  eingeführt
  (wohl  aber  belassen  und  beseitigt)  werden  können?!).  Die
(semeinden  haben  kein  Recht  auf  Einführung  von  Klosterschulen.

Von  diesem  Organisationsrechte  hat  die  Staatsregierung  (rebrauch
  gemacht,  indem  sie  in  der  (jetzt  aufgehobenen)  Verord-19)

  Minister  von  Lutz  Verhandlungen  der  Kammer  der  Abgeordneten.
1875/76.  Sten.  Ber.  Bd.  I  S.  237.

20)  A.  A.  Blätt.  f.  ad.  Pr.  Bd.  XXV.  8.200.  ScHUMAnn  in  d.  Zeitschrift
f.  Kirchenrecht  von  Dove,  Bd.  VI.  S.432;  übereinstimmend  Entsch.  d.  Verw.-G.-H.
  Samml.  Bd.  I  S.  50.  Kraıs,  Commentar  zum  Gesetze,  den  Verw.-G.-H.
betr.,  S.  139,  Nachtrag  S.  394.

21)  Die  Absicht  des  Antragstellers  (Verh.  d.  Kamm.  d.  Abg.  Sten.  Ber.
1859'61  Bd.  IV  S.  3  u.  5)  und  der  Mehrheit  der  Abgeordneten  war  zweifellos,
dass  auch  dem  Verlangen  der  Gemeinden  nach  Beseitigung  eingeführter  Klosterschulen
  stattgegeben  werden  müsse;  allein  ein  Recht  auf  Beseitigung  giebt
das  Gesetz  nicht.  Bl.  für  adm.  Praxis  Bd.  16  S.  73  übereinstimmend  SEYDEL
a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  425.

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