—  41  0  —

Eingangs  erwähnten  Verfassungsvorschrift)  durch  die  Aenderung
des  confessionellen  Charakters  des  Schule  verletzt  würden.

Gegen  die  Anordnung  der  Umwandlung  einer  confessionellen
Schule  in  eine  confessionell  gemischte  steht  nicht  nur  den  betheiligten,
  sondern  (seit  1883)  auch  den  kirchlichen  Oberbehörden,
insoweit  das  eingeholte  Gutachten  unberücksichtigt  geblieben  ist,
die  Beschwerdeführung  zum  Cultusministerium  zu.

Aus  dem  oben  festgestellten  Character  dieser  Bestimmungen
ergibt  sich,  dass  hierdurch  weder  den  Gemeinden  noch  den
Kirchengesellschaften  ein  unentziehbares  Recht  auf  die  Bildung
von  Confessions-  oder  Simultan-Schulen  gewährt  worden  ist;  die
Staatsregierung  kann  diese  Directiven  jederzeit  und  ohne  Zustimmung
  der  Kammern  abändern.

An  den  Normen  des  Schulbedarfsgesetzes  konnte  diese  Verordnung
  1873/83  nichts  ändern.

Wenn  es  daher  nach  $  11  der  Verordnung  den  betheiligten
Eltern,  welche  ihre  Kinder  nicht  in  die  allgemeine,  confessionell
gemischte  Schule  schicken  wollen  oder  in  die  benachbarte  Schule
ihrer  Confession  nicht  schicken  können,  unbenommen  bleibt,  eine
Schule  ihrer  Confession  für  sich  allein  oder  in  Verbindung  mit
Confessionsverwandten  benachbarter  Orte  aus  eigenen  Mitteln  zu
gründen,  so  ist  diese  Schule  keine  Privat-  oder  Kirchengemeinde-Anstalt,
  sondern  eine  Anstalt  der  politischen  Gemeinde  und  in
Bezug  auf  Dotation,  Organisation,  Besetzung  und  Leitung  wie  die
öffentlichen  Volksschulen  zu  behandeln.

Diese  Verordnungen  sind  bestimmt,  eine  allmähliche  Umbildung
  der  z.  Z.  bestehenden  Schulsprengel  im  Anschlusse  an
die  Gemarkungen  der  politischen  Gemeinden  zu  veranlassen.

Der  Grundsatz,  dass  die  Volksschulen  eine  staatliche  Einrichtung
  sind,  wird  auch  durch  den  Umstand,  dass  ein  grosser
Theil  des  Schulbedarfes  nicht  durch  Mittel  des  Staates  gedeckt