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wird,  nicht  alterirt?!®).  Denn  das  Recht,  über  die  Gestaltung  des
Schulwesens  zu  entscheiden,  ist  der  Staatsgewalt  verblieben;  die
Autonomie  der  Gemeinden  erstreckt  sich  nicht  auf  die  inneren
Verhältnisse  der  Schule,  auf  die  äusseren  Verhältnisse  nur  unter
Controle  der  Schulaufsichtsbehörden.  Die  Gemeinden  müssen  daher
—  bei  Vermeiduug  aufsichtlichen  Zwanges  —  alle  jene  Aufwendungen
  machen,  welche  die  Ausführung  des  ausschliesslich  von
den  Schulbehörden  aufgestellten  Unterrichtsprogrammes  verursacht,
  z.  B.  Erbauung  von  Schulräumen  nach  behördlicher  Vorschrift,
  Aufstellung  von  Lehrerinnen  für  weibliche  Handarbeiten
  etc.??)  Die  Einrichtungsgegenstände  verbleiben  im  Eigenthum
  der  Gemeinde,  haben  jedoch  dem  Unterrichtszwecke  zu
dienen.

Die  Mittel  für  die  Unterhaltung  der  einzelnen  Schulen  fliessen
aus  mannigfachen  Quellen.  Für  die  Aufbringung  des  Schulbedarfes
  entscheidet  das  mehr  erwähnte  Gesetz  vom  10.  November
1861.  Hiernach  obliegt  den  politischen  (Orts-)  Gemeinden  die
Verpflichtung  zur  Bestreitung  des  gesammten  Aufwandes  insoweit,
  als  nicht  dieser  Aufwand  von  dritten  vermöge  privatrechtlicher
  Verpflichtung  geleistet  werden  muss  oder  aus  den  für
Schulzwecke  bestehenden  örtlichen  Stiftungen,  dann  aus  den  für
diese  Zwecke  (durch  öffentlich-rechtliche  Vorschriften)  bestimmten
besonderen  Einnahmen  gedeckt  werden  muss.  Wird  die  Erfüllung
  dieser  privatrechtlichen  Verpflichtungen  verweigert  oder
verzögert,  so  hat  zunächst  die  Gemeinde  für  die  Ergänzung
des  Schulbedarfes  einzutreten??®).  Vorbehalten  ist  im  Gesetze

 

 

21a)  Aehnlich  sind  die  Verhältnisse  im  Königreich  Preussen,  wo  der
staatliche  Charakter  der  Schulen  (Landrecht  Th.  Il  Titel  12),  deren  Unterhaltung
  ebenfalls  den  Gemeinden  obliegt,  unzweifelhaft  feststeht.  Graf  HveE
DE  Gras,  Handbuch  der  Verf.  und  Verw.  in  Preussen.  $$  304  u.  305.  SEYDEL
a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  368,  398  fi.,  442.

22)  Entsch.  d.  V.-G.-H.  Samml.  Bd.  V  S.  188;  meine  Erörterung  in
Bl.  f.  adm.  Praxis  Bd.  41  S.  258.

32&amp;)  Eintsch.  d.  V.-G.-H.  Bd.  X  S.  319.