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die  Unterstützung  überbürdeter  Gemeinden  aus  der  budgetmässig
von  der  Staatskasse  zu  entrichtenden  Kreisschuldotation2?)  und  aus
Kreisfonds  (mit  Zustimmung  der  Vertretungen  der  Kreisgemeinden).
Die  Leistungen  des  Staates  (aus  Centralfonds)  an  die  deutschen
Schulen  beruhen  entweder  auf  privatrechtlicher  Verpflichtung,
über  welche  im  Streitfalle  die  Civilgerichte  zu  erkennen  haben,
oder  sind  freiwillige  Zuschüsse.

In  $  35  des  Reichsdeputationshauptschlusses  vom  25.  Februar
1803  hat  der  bayerische  Staat  sich  verbindlich  gemacht,  einen
Theil  des  eingezogenen  Vermögens  der  Stifte  und  Klöster  für  die
Dotation  der  Schulen  zu  verwenden.  Will  indessen  auf  Leistungen
des  Staates,  welche  in  Folge  der  Säcularisation  an  einzelne  ehemalige
  Klosterschulen  erfolgen,  ein  privatrechtlicher  Anspruch
erhoben  werden,  so  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,  dass  eine
privatrechtliche  Verpflichtung  zu  einer  derartigen  Leistung  schon
vor  der  Säcularisation  dem  eingezogenen  Stifte  oder  Kloster  obgelegen
  hat.  (Urtheil  des  k.  Appellationsgerichtes  Bamberg  vom
16.  Oktober  1876.)  Eine  klagbare  Verbindlichkeit  ist  überhaupt
durch  diesen  Reichsdeputationshauptschluss  nicht  begründet  worden,
da  das  Vermögen  der  aufgehobenen  Klöster  und  Stifte  der  freien
und  vollen  Disposition  der  Landesherren  sowohl  zum  Behufe  des
Aufwandes  für  Gottesdienst,  Unterrichts-  und  andere  gemeinnützige
Anstalten  als  zur  Erleichterung  ihrer  Finanzen  überlassen
wurde.

Die  staatlichen  Zuschüsse  zum  persönlichen  und  sachlichen
Schulbedarf  sind  daher  regelmässig  stets  widerruflich  ??®).

Für  den  Unterhalt  der  activen  Lehrer  haben  die  Gemeinden
insoweit  zu  sorgen,  als  nicht  deren  gesetzlich  fixirter  Mindest-23)

  SEYDEL  a.  a.  O.  Bd.  IV  8.608.  Die  Gemeinden  haben  auf  diese  Zuschüsse
  keinen  rechtlichen  Anspruch.
23a)  Ueber  die  Widerruflichkeit  von  Staats-  u.  Kreisfondszuschüssen

an  Schulen  vergl.  das  (im  Wesentlichen  von  mir  concipirte)  Gutachten  in  den
Verhandlungen  des  oberbayerischen  Landrathes  1890  S.  250  u.  253  ff.