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gehalt  durch  das  Erträgniss  der  mit  dem  Schuldienste  rechtlich
verbundenen  Kirchendienste,  durch  das  Schulgeld,  welches  für
die  schulpflichtigen  Kinder  erhoben  wird,  und  durch  die  Gewährung
  einer  Wohnung  aufgebracht  wird®®).

Ausserdem  werden  zum  Lehrereinkommen  freiwillige  Zuschüsse
  aus  Staats-  und  Kreismitteln  geleistet.

Nach  $  49  der  II.  Verfassungsbeilage  kommen  auch  Beiträge
  vermöglicher  Kirchenstiftungen  für  Schüler  der  betr.  Confessionen
  in  Betracht.

Zur  Tragung  der  Kosten,  welche  für  die  der  einschlägigen
Pfarrgeistlichkeit  obliegende  Ertheilung  des  Religionsunterrichtes
entstehen,  sind  die  politischen  Gemeinden  nicht  verpflichtet.

Besondere  Bestimmungen  enthält  Artikel  7  d.  G.  für  jene
Schulen,  deren  Sprengel  sich  mit  dem  Bezirke  einer  politischen
Gemeinde  nicht  decken.  Die  vielgestaltigen  und  unklaren  Detailbestimmungen
  über  die  Aufbringung  des  Schulbedarfes  in  diesen
Schulsprengel  gehören  nicht  in  diese  Darstellung.  Bemerkt  mag
nun  werden,  dass  diese  Schulsprengel  keine  Schulgemeinden,  keine  .
Corporationen  des  öffentlichen  Rechtes  sind,  überhaupt  keine
rechtliche  Persönlichkeit  besitzen.  Diese  Sprengel  sind  zwar  für
die  persönliche  Zugehörigkeit  zu  einer  Schule,  für  die  Vertheilung
des  Aufwandes  von  Bedeutung,  sind  aber  eigentlich  nur  staatliche
Schulverwaltungsbezirke.

Die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Aufbringung  des  gesammten
  Schulbedarfes  war  längst  durch  die  ältere  bayerische
Gesetzgebung  festgestellt?5).  Schon  in  jener  Zeit,  wo  der  jetzige
gesetzliche  Begriff  einer  Gemeinde  noch  nicht  gegeben  war,  beauftragten
  die  landesherrlichen  Verordnungen  für  die  älteren
Provinzen  die  Magistrate,  Landgerichte  und  Klöster,  die  Stadt-,
Markts-,  Hofmarchs-  und  andere  den  Schulen  vorgesetzte  Orts-24)

  Plenarentscheidung  des  Verw.-G.-H.  vom  23.  März  1892  Bd.  XIII
Seite  99,  angefochten  durch  SEYDEL  a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  486.
25)  Verhandl.  der  Kammer  d.  Abg.  1859/61.  Beil.  Bd.  IV  S.  17.