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obrigkeiten  zur  eifrigsten  Sorge  für  die  Schule  (kurfürstl.  Mandat
vom  18.  September  1770).  In  gleicher  Weise  wurden  die  damals
den  Gemeinde-Verband  repräsentirenden  Ortsobrigkeiten  i.  J.
1771  u.  1783  angewiesen.

Den  Ortsgemeinden  lag  zunächst  die  Beschaffung  des  sachlichen
  Bedarfes  im  Allgemeinen  ob.

Der  $  130  des  Edictes  vom  24.  September  1808  über  das
Gemeindewesen,  durch  welches  Gesetz  die  Grundlagen  der  gemeindlichen
  Organisation  geschaffen  wurden,  bezeichnete  die  Ausgaben,
  welche  die  Gemeinden  zur  Ergänzung  der  Unterrichtsanstalten
  zu  leisten  hatten.

Das  Gemeinde-Edict  vom  17.  Mai  1818,  dessen  Bestimmungen
über  das  Schulwesen  bei  der  Revision  des  Edictes  ı.  J.  1834
keine  Aenderung  erfuhren,  betrachtete  die  Unterhaltung  der
Schulen,  bezw.  die  Ergänzung  der  hierfür  vorhandenen  Mittel
(Stiftungen  etc.),  als  eine  auf  dem  gesellschaftlichen  Zwecke  der
Gemeinden  beruhende  Verpflichtung  derselben  und  räumte  den
(semeindebehörden  die  Verwaltung  des  Schulvrermögens  und  Theilnahme
  an  der  Beaufsichtigung  der  Schulen  ein.

Hieran  anschliessend  erklärte  das  Gesetz  vom  22.  Juli  1819,  die
Umlagen  für  Gemeindebedürfnisse  betr.,  die  Erhebung  von  Localumlagen
  für  Aufbringung  des  Schulbedarfes  als  zulässig,  jedoch  nur
unter  Voraussetzungen,  welche  die  Geltendmachung  der  damals
zweifellos  gegebenen  gemeindlichen  Verpflichtung  nahezu  unmöglich
machte.  Insbesondere  ist  hervorzuheben,  dass  gemäss  Art.  1
Ziff.  10  des  Uml.-G.,  mit  welcher  Bestimmung  $  34  des  revidirten
Gemeinde-Edictes  übereinstimmte,  die  Erhebung  von  Gemeindeumlagen
  für  Schulrequisiten  und  Ergänzung  der  Lehrergehalte
nur  in  Frage  kam,  „nach  den  hierüber  bestehenden  Verträgen,
Urkunden,  Herkommen  und  geltenden  Gesetzen,  insoferne  nämlich
die  auf  dem  Finanzetat  hierzu  gesetzlich  bestimmten  Summen
und  das  hierzu  geeignete  Stiftungsvermögen  nicht  ausreichen.“

Hiernach  war  die  primäre  Deckungspflicht  des  durch  beson-