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dere  Einnahmen  der  Schulen  nicht  gedeckten  Bedarfes  nicht  den
Gemeinden,  sondern  dem  Staate  übertragen.

Dieses  Verhältniss  zu  schaffen,  lag  zwar  nicht  in  der  Absicht
  des  damaligen  Gesetzgebers  —  die  Gemeinden  sollten  selbst
in  erster  Linie  für  ihre  eigenen  Bedürfnisse  aufkommen  —  allein
der  Wortlaut  des  Gesetzes  verhinderte,  wie  erwähnt,  in  den  meisten
Fällen  die  Erhebung  von  gemeindlichen  Umlagen  für  Schulzwecke.

Ueberdies  war  darauf  keine  Rücksicht  genommen  worden,
dass  die  Schulsprengel  den  Pfarrsprengeln,  nicht  aber  den  Gemeindebezirken
  angepasst  waren;  die  Praxis  half  sich  deshalb
mit  der  Fiction,  dass  Schulgemeinden,  die  im  bayerischen  Rechte
keine  Grundlagen  als  öffentliche  Corporation  hatten  und  haben,
für  die  Schulzwecke  nach  ‚Analogie‘  der  politischen  Gemeinden
aufzukommen  hätten.  Dieser  praktische  Nothbehelf  fand  u.  a.
in  dem  Gesetze  vom  24.  December  1849  über  die  Heimath  und
Unterstützung  der  Schullehrer  eine  gewisse  Anerkennung.

Der  Entwurf  des  Schulbedarfsgesetzes  sollte  zur  Geltendmachung
  der  gemeindlichen  Verpflichtung  bessere  rechtliche
Grundlagen  schaffen  und  weniger  neue  Bestimmungen  treffen  als
vielmehr  die  bestehenden  ergänzen  sowie  deren  zweckentsprechenden
  Vollzug  ermöglichen.

Deshalb  wurde  in  Artikel  1  des  Entwurfes  der  Satz  eingestellt:
  „Die  deutschen  Schulen  sind  Gemeinde-Anstalten  und  es
liegt  deshalb  die  Verpflichtung  zur  Bestreitung  des  gesammten
Aufwandes  —  vorbehaltlich  besonderer  Verpflichtungen  und  Einnahmen
  —  für  die  Errichtung  und  für  den  Unterhalt  derselben
den  politischen  Gemeinden  ob?®).““  Diese  Verpflichtung  sollte  ın
Anlehnung  an  die  erwähnte  Praxis  den  Schulsprengeln  als  Corporationen
  des  öffentlichen  Rechtes  übertragen  werden,  wenn
diese  mit  den  Bezirken  der  politischen  Gemeinden  nicht  zusammenfallen.


26)  Verh.  d.  K.  d.  Abg.  1859/61.  Beil.  Bd.  VII  S.  200.