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Als  subsidiäre  Deckungsmittel  waren  in  Art.  3  Umlagen  bestimmt;
  Unterstützungen  unbemittelter  Gemeinden  aus  Staatsund
  Kreismitteln  wurden  vorgesehen.

Die  Motive  zum  Entwurfe  lassen  entnehmen,  dass  die  Schulen
nur  in  finanziell-rechtlicher  Beziehung  und  in  ihren  äusseren
Verhältnissen  als  Gemeinde-Anstalten  characterisirt  werden  sollten.

Der  Ausschuss-Referent  der  Abgeordnetenkammer  fasste  die
Bedeutung  des  Artikels  1  dahin  zusammen:  „Es  wird  damit  den  Gemeindebehörden
  nicht  nur  die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Schule,
sondern  auch  ihre  Mitwirkung  zur  Ordnung  sämmtlicher  Verhältnisse
  der  Schulen  zuerkannt.  Die  Autonomie  der  Gemeinden  in
der  Regelung  der  äusseren  Schulangelegenheiten  ist  gewahrt.“

Die  Absicht,  dieses  Princip  zu  wahren,  veranlasste  den  Ausschuss
  zur  Beseitigung  der  erwähnten  Bestimmung  bezüglich  der
nicht  mit  den  Gemeinden  zusammenfallenden  Schulsprengel  und
zur  Aufnahme  von  Vorschriften,  wonach  derartige  Sprengelschulen
als  Anstalten  jener  politischen  Gemeinden,  in  welchen  sie  ihren
Sitz  haben,  betrachtet  werden  sollten.

Bei  der  Berathung  des  Entwurfes  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
  erklärte  Abg.  Hirschberger:  „das  Gesetz  sagt  einmal,
„wem  die  Schule  angehört,  worüber  bisher  Zweifel  war;  denn
„sobald  es  sich  um  das  Zahlen  gehandelt  hat,  waren  die  Schulen
„Gemeindeanstalten,  in  anderer  Beziehung  galten  sie  bald  als
„Anstalten  der  Kirche,  bald  als  Staatsanstalten,  jetzt  erst  erfahren
„wir  aus  Art.  1,  dass  sie  Gemeindeanstalten  sind.“

Diese  Auffassung  des  bezeichneten  Grundsatzes  veranlasste
den  genannten  Abgeordneten  zur  Stellung  eines  —  im  Laufe
der  Debatte  modifiecirten  und  von  der  Mehrheit  abgelehnten  —
Antrages,  wonach  den  Gemeinden  ein  gesetzliches  Recht  der  Mitwirkung
  bei  der  Besetzung  der  Schulstellen  als  Aequivalent  für
ihre  Verpflichtungen  eingeräumt  werden  sollte.  Diesem  Antrage
wurde  mit  Recht  von  mehreren  Seiten  entgegengehalten,  dass
die  Regelung  dieser  Fragen  nur  in  einem  künftigen  Unter-