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richtsgesetze  geregelt  werden  könne.  Insbesondere  bemerkte
v.  Steinsdorf  unter  Zustimmung  des  Ausschussreferenten  „Es  ist
„erwähnt  worden,  dass  über  die  inneren  Verhältnisse  der  Schu-„len
  gar  nichts  gesagt  sei,  ebensowenig  als  über  das  Recht
„der  Gemeinden,  bei  Besetzung  der  Lehrstellen  mitzuwirken.
„Allein,  wie  schon  die  Ueberschrift  des  Gesetzes  sagt,  so  berührt
„es  lediglich  die  Geldfrage.  Es  wäre  allerdings  eine  Consequenz
„gewesen,  dass,  wenn  man  die  Schulen  als  Gemeindeanstalten
„erklärt  und  die  damit  verbundenen  Lasten  den  Gemeindeanstalten
„überweiset,  auch  deren  Rechte  hätten  in  Erwägung  gezogen
„werden  können.  Es  wurde  auch  dieser  Gegenstand  im  Aus-„schusse
  umständlich  besprochen,  allein  man  überzeugte  sich,
„dass  die  schwierigen  Fragen  des  Vorschlags-  und  Präsentations-„Rechtes
  nicht  so  nebenbei  durch  Modificationen  des  Gresetzent-„wurfes
  geregelt  werden  können.  Auch  alle  inneren  Einrichtungen
„sind  in  der  Gesetzesvorlage  nicht  berührt  und  deren  gesetzliche
„Regelung,  wenn  überhaupt  möglich,  der  Zukunft  vorbehalten.“

Der  k.  Cultusminister  v.  ZweuL  erklärte,  die  Regierung  könne
im  gegenwärtigen  Augenblick  zu  einer  so  weitgehenden  Modification
  (Antrag  Hirschberger),  deren  Werth  für  das  Gedeihen  der
Schule  ein  sehr  fraglicher  sei,  eine  bindende  Zusage  nicht  geben,  und
befürwortete  die  Ablehnung  des  Antrages.

Der  Referent  des  Ausschusses  der  Kammer  der  Reichsräthe
von  Haruess  bemerkte  in  seinem  Vortrag  über  den  von  der  Kammer
  der  Abgeordneten  gebilligten  Entwurf  folgendes:

„Art.  1  bezeichnet  die  Schulen  als  Gemeindeanstalten
„und  leitet  hieraus  die  Verpflichtung  der  politischen  Gemeinde
„zur  Bestreitung  des  Schulaufwandes  ab.  Soweit  mit  dem  Aus-„druck
  Gemeindeanstalt  nichts  weiter  gesagt  werden  will,  als  dass
„die  Schule  nicht  Staatsanstalt  (!)  sei,  lässt  sich  der  Ausdruck
„rechtfertigen.  Andere  Folgerungen  aber,  welche  man  aus  dieser
„Begriffsbestimmung  ableiten  wollte,  wären  abzulehnen.  Die  Com-„petenzen
  des  Staates  und  der  Kirche  bei  Organisation  der