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„Schule,  Stellung  und  Ueberwachung  der  Unterrichtsaufgabe  und
„deren  Lösung  sind  festzuhalten.  Soweit  die  Schulen  Confessions-„schulen
  sind,  stehen  sie  nicht  bloss  in  Beziehung  zur  politischen
„Gemeinde,  sondern  zur  Localkirchengemeinde??)  und  der  Kirche
„überhaupt.  Auch  wird  sich  ergeben,  dass  in  Bezug  auf  den
„Unterhalt  nicht  die  politische  Gemeinde  in  ihrer  Gesammtheit,
„sondern  die  Kirchengemeinde  resp.  die  Confessionsgenossen  in
„Betracht  gezogen  werden  wollten.  (Art.  V  des  Umlagengesetzes
„von  1819  siehe  unten.)

„In  allen  diesen  Beziehungen  hat  die  Bezeichnung  der  deut-„schen
  Schule  als  Anstalt  der  politischen  Gemeinde  etwas  Missliches.

„Jedenfalls  dürfte  es  in  keinem  anderen  Sinne  genommen
„werden,  als  der  ist,  in  welchem  schon  das  Umlagengesetz  vom
„22.  Juli  1819  Art.  1  Ziff.  10  der  Gemeinde  eine  Unterhaltungs-„pflicht
  der  Schule  gegenüber  zuweist.  Am  liebsten  hätte  Refe-„rent
  die  ganze  Definition  von  Schule  als  Gemeindeanstalt  beseitigt
„und  lediglich  die  Unterhaltung  der  Schule  als  Pflicht  der  Ge-„meinde
  festgestellt.  Er  ist  indessen  zweifelhaft,  ob  nicht  eine
„verwahrung  gegen  andere  Deutungen  und  Folgerungen  als  die
„sind,  welche  sich  gegen  den  Charakter  der  Schule  als  Staatsanstalt
„für  die  Localzugehörigkeit  der  Schule  und  die  Sustentationspflicht
„der  Gemeinden  ergibt,  im  gegebenen  Falle  ausreicht.  Unter
„dieser  Verwahrung  könnte  Ref.  Zustimmung  zu  Art.  1  beantragen.
„Jede  andere  Folgerung  aber  aus  dem  Begriff  der  Gemeindeanstalt
„müsste  Ref.  abweisen.“

Zu  dem  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  angenommenen
Wunsche,  die  Regierung  möchte  die  Mitwirkung  der  Gemeinden
bei  Anstellung  der  Lehrer,  welche  als  Gemeindebedienstete  erscheinen,
  gesetzlich  regeln  lassen,  äusserte  der  Referent,  dass

27)  Der  Redner  war  in  dem  allgemein  getheilten  Irrthum  befangen,  dasa
Kirchengemeinden  als  öffentliche  Verbände  und  juristische  Personen  nach
bayerischem  Rechte  existiren.