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dieser  Wunsch  aus  dem  formellen  Begriffe  der  Gemeindeanstalt
die  logisch  richtige  Consequenz  ziehe,  welche  aber  praktisch  nicht
haltbar  sei.

Der  Ausschuss,  dessen  Verhandlungen  nichts  für  die  besprochene
  Frage  zu  entnehmen  ist,  beschloss  nach  Antrag  des
Referenten.

Im  Plenum  der  Reichsrathskammer  wiederholte  der  Referent
seine  Bedenken,  „obwohl  sich  dieselben  nur  auf  einen  formellen  Ausdruck
  beziehen“,  erklärte,  dass  durch  Art.  1  kein  neues  Princip
aufgestellt  werden  sollte,  und  dass  durch  die  Verwahrungen  des
Referates  und  die  Erklärungen  der  Regierung,  alle  diejenigen
Möglichkeiten  und  Modalitäten  abgeschnitten  seien,  welche  etwa
aus  dem  Ausdrucke  „Gemeindeanstalten‘  die  Folgerung  gestatten
könnten,  es  seien  die  bestimmten  gesetzlichen  Beziehungen  der
Schule  einerseits  zur  Ueberwachung  durch  die  Staatsbehörden,
andererseits  in  ihrem  Verhältnisse  zur  Kirche  etc.  beseitigt.

Bischof  von  Dinkel  beantragte  die  Streichung  des  erwähnten
Grundsatzes  und  die  Schaffung  von  Schulgemeinden,  da  er  in
der  allgemeinen  Fassung  sehr  grosse  Bedenken  fand.  Denn  durch
die  Deutung  des  allgemeinen  Ausdruckes  würden  die  an  den
Schulen  betheiligten  anderen  Factoren,  Staat  und  Kirche  in  ihrem
Rechte  bedroht.  Die  ausserordentlich  hohen  Zuschüsse  der  kath.
Kirche  für  die  Volksschulen  könnten  auch  ferner  belassen  werden,
  solange  die  Schulen  ihren  bisherigen  Charakter  als  confessionelle
  Schulen  behalten.  Jener  Grundsatz  lasse  aber  die
Deutung  zu,  dass  dieser  Charakter  beseitigt  werden  könne.  Würde
die  Regierung  für  den  Fortbestand  der  confessionellen  Trennung
der  Schulen  garantiren,  so  würde  er  seinen  Antrag  zurücknehmen.

Hierauf  erwiderte  der  Cultusminister  von  Zwehl,  dass  der
Gesetzentwurf  nur  ein  bisher  schon  bestandenes  Verhältniss  aufrecht
  erhalte  und  Art.  V2®)  des  Umlagengesetzes  vom  22.  Juli  1819

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28)  Dieser  Artikel  lautet:  „Kein  Staatsbürger  ist  verbunden,  zur  Befriedigung
  der  Bedürfnisse  der  Kirchen  und  Schulen  einer  Religionspartei,  zu