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als  fortbestehend  zu  erachten  sei.  Die  Wahrung  des  confessionellen
Charakters  der  Schulen  scheine  in  dem  Gesetzentwurfe,  der  sich  ausschliessend
  nur  mit  der  Dotation  der  Schulen  befasse,  nicht  nothwendig,
  zumal  der  Art.  V  d.  U.-G.  in  dieser  Beziehung  die  nöthigen
Schranken  gezogen  habe.  „Ueber  alle  übrigen  confessionellen
  Verhältnisse  der  Schulen  bleiben  die  bestehenden
  Verordnungen  massgebend.“

Zur  weiteren  Beschwichtigung  fügte  der  Minister  den  Satz
bei:  „Was  aber  ım  Allgemeinen  die  angebliche  Gefahr  betrifft,
dass  der  bisher  schon  bestandene  Grundsatz  zu  bedenklichen
gesetzlichen  Consequenzen  führen  könnte,  so  brauche  ich  wohl
nur  daran  zu  erinnern,  dass  zu  solchen  Consequenzen  die  Zustimmung
  der  sämmtlichen  Gesetzgebungsfactoren  nothwendig
wäre,  und  dass  daher  gegen  diese  Gefahr  hiedurch  schon  die
nothwendige  Abgrenzung  besteht.‘

Nach  dieser  Erklärung  zog  Bischof  von  Dinkel  seinen  Antrag
zurück  und  auch  der  Referent  bemerkte,  dass  nach  den  ertheilten
Aufschlüssen  alle  seine  Bedenken  beschwichtigt  seien.

Die  Reichsrathskammer  nahm  ohne  weitere  Debatte  den
Artikel  1  nach  Beschluss  der  II.  Kammer  an.

Dem  genannten  Wunsche  der  I.  Kammer  trat  die  Reichsrathskammer
  nicht  bei;  der  Referent  begründete  die  seitens  des
Ausschusses  beantragte  Ablehnung  u.  a.  damit,  dass  es  nach  der
Formulirung  des  Wunsches  scheinen  könnte,  als  wäre  ein  ganz
neues  Princip  über  die  Schulen  als  Gemeindeanstalten  und  die
Lehrer  als  Gemeindebedienstete  aufgestellt,  während  in  der  That
gar  nichts  an  dem  bisherigen  Principe  geändert  sei;  man  könne
also  aus  diesem  Gesetze  wenigstens  nicht  neue  Folgerungen  ableiten.
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welcher  er  nicht  gehört,  mittelst  Umlagen  beizutragen,  wenn  nicht  ein  gemeinschaftlicher
  Genuss  oder  ein  besonderes  Rechtsverhältniss  besteht.‘