—  508  —

Die  mitgetheilten  Kammerverhandlungen  lassen  zunächst  nur
entnehmen,  dass  von  verschiedenen  Seiten  die  Verwirklichung
einzelner  verschiedenartiger  Wünsche  angestrebt  wurde,  welche
nicht  durch  ein  Schuldotations-Gesetz,  sondern  nur  durch  ein
weitgehendes  Unterrichtsgesetz  herbeigeführt  werden  konnte.

Die  von  den  einzelnen  Rednern  geäusserte  Meinung,  man
wisse  nun,  wem  die  Schule  gehöre,  ist  ebenso  irrig,  als
die  Annahme,  die  Auslegung  des  Princips  müsse  eine  Schranke
in  den  Verwahrungen  des  Referenten  der  Reichsrathskammer
finden.  Das  Gesetz  hat  seinem  Zwecke  entsprechend  nur  bestimmt,
  dass  die  Schulen  in  finanziell-rechtlicher  Beziehung  Anstalten
  der  politischen  Gemeinden,  deren  Lasten  für  dieselben
fixirt  wurden,  seien.  Daraus  kann  zunächst  nichts  weiter  abgeleitet
  werden,  als  dass  —  soweit  nicht  privatrechtliche  Verpflichtungen

  oder  Stiftungen  etc.  bestehen  —  Träger  der  Unterhaltungspflicht
  die  bezeichneten  politischen,  nicht  aber  kirchliche
oder  Distriets-  oder  Kreis-Verbände  —  auch  nicht  der  Staat
—  seien.

Abgesehen  davon,  dass  die  Verwahrungen  des  Reichsraths-Referenten
  schon  deshalb  keinen  Auslegungswerth  beanspruchen
können,  weil  dieselben  mit  der  Auffassung  der  Abgeordnetenkammer
  in  Widerspruch  stehen  und  weil  seine  Annahme,  die
Erklärung  des  Cultusministers  habe  seine  und  des  Bischofs  von
Dinkel  Bedenken  wirklich  beseitigt,  im  Wortlaute  dieser  Aeusserung
  keineswegs  einen  Rückhalt?®)  findet,  so  ist  die  Theorie,
die  Schule  gehöre  der  Gemeinde  vor  Allem  dem  Umstande
gegenüber  nicht  haltbar,  dass  keine  der  für  das  Volksschulwesen

29)  Der  Minister  hat,  wie  erwähnt,  betont,  dass  der  kritische  Grundsatz
nur  finanzrechtliche,  den  bisherigen  Zustand  bestätigende  Bedeutung  habe,  dass
das  Gesetz  mit  dem  confessionellen  Charakter  der  Schulen  nichts  zu  thun
habe  —  über  die  Behauptung,  aus  dem  Princip  folge,  die  Schule  sei  keine
Staatsanstalt  und  über  andere  weitgehende  Fragen  hat  der  Minister  lediglich
geschwiegen,  bezw.  sich  nicht  ganz  richtig  ausgesprochen;  vergl.  auch  SEYDEL
a.  a.  O.  VI.  Bd.  S.  371.