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geltenden  Normen  die  thatsächliche  Durchführung  dieses  angeblichen
  Principes  überhaupt  ermöglicht.  Der  Einfluss  der  politischen
  Gemeinde  auf  die  Schule,  auf  deren  Wirkungskreis  etc.  ist
so  gering,  dass  man  nicht  von  einer  gemeindlichen  autonomen
Verwaltung  dieser  „Gemeindeanstalt‘‘  sprechen  kann.

Das  oben  dargelegte  Verhältniss  zwischen  „Kirche“  und
Schule??®)  wird  ebenfalls  durch  das  Schulbedarfsgesetz  —  wie  der
Minister  mit  Recht  betonte  —  nicht  alterirt.  Die  Schulen  waren
auch  vor  Erlassung  des  Gesetzes  nicht  Anstalten  von  Kirchengemeinden;
  denn  auch  durch  die  Umbildung  der  Schulsprengel  nach
den  Pfarrsprengeln  war  die  Schule  nicht  zur  Pfarrschule  im
Rechtssinne  geworden  °°),  ganz  abgesehen  davon,  dass  Kirchengemeinden
  als  Corporationen  des  öffentlichen  Rechtes  oder  Subjecte
des  Privatrechtes  sowenig  existiren  °!)  als  die  fingirten  Schulgemeinden.
  Der  Umstand,  dass  den  Gemeinden  die  subsidiäre
Unterhaltungspflicht  der  Schulen  obliegt,  hindert  grundsätzlich
lie  Staatsregierung  nicht,  confessionelle  Schulen  zu  belassen  und
zu  errichten,  auch  für  eine  confessionelle  Minderheit  von  Gemeindeangehörigen
  °?2);  denn  diese  Befugniss  gründet  sich  auf  das
staatliche  Organisationsrecht  (s.  o.).  Dieses  Recht  müsste  insbesondere
  dann  zur  Geltung  kommen,  wenn  die  Trennung  der
Schulen  nach  Confessionen  streng  —  unter  Beseitigung  der  sog.
Nothsimultanschulen  —  durchgeführt  werden  sollte.

Der  Referent  der  Reichsrathskammer  hatte  mithin  bei  seiner
sonst  unrichtigen  Deutung  des  Art.  1  Recht  mit  der  Erklärung,
dass  die  Competenzen  des  Staates  und  der  Kirche  —  soweit  natürlich
  letzterer  Competenzen  bis  dahin  zukamen  —  bei  ÖOrganisa-29a)

  SeyDEL  a.  a.  O.  Bd.  VI  S.  404.

30)  Vgl.  die  Darlegung  des  Staatsministers  v.  Lutz  in  der  Sitzung  der
Abg.-K.  v.  4.  Nov.  1881/82  Bd.  I  S.  75.  Sp.  1.

31)  Vgl.  die  Darlegungen  in  SEYDEL,  bayer.  St.-R.  Bd.  VI  S.  296  ff.,
307  u.  ff.

82)  Uebereinstimmend  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  15  S.409  u.  ff.,  Bd.  22  8.110
Bd.  14  S.  48  ff.,  anders  Bd.  21  S.  251  ff.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VIII.  2.  3.  33