—  50  —

tion  der  Schulen  Stellung  und  Ueberwachung  der  Unterrichtsaufgabe
  vorbehalten  bleiben.

Die  Schule  gehört  auch  nach  dem  Schulbedarfsgesetz
  dem  Staate°?).

Das  Gesetz  hat  aber  nicht  einmal  in  finanz-rechtlicher
  Beziehung  den  Grundsatz,  dass  die  Schule  eine
(emeindeanstalt  sei,  durchgeführt:  beide  Kammern  und
die  Regierung  haben  ausdrücklich  die  Anwendbarkeit  des  eben
erwähnten  Art.  V  des  Umlagengesetzes  von  1819  bezüglich  der
Schulumlagen  angenommen  und  dessen  Fortbestand  gewollt.  Für
letztere  bestimmt  —  die  besonderen  Vorschriften  des  Art.  7  d.  G.
bleiben  ausser  Betracht  —  Art.  6:  „Der  Bedarf  der  deutschen
Schulen,  welcher  durch  die  in  Art.  1  und  3  bis  5  aufgezählten
Mittel  (besondere  Schuleinnahmen,  Nebendienste  des  Schullehrers
etc.)  nicht  gedeckt  wird,  ist  soweit  nicht  andere  Einnahmen  der
(Gemeinde  die  Deckungsmittel  bieten,  durch  Umlagen  nach  den
für  diese  gesetzlich  gel  tenden  Bestimmungen  aufzubringen.“

Ohne  auf  die  einzelnen  Streitfragen  über  die  Erhebung  von
Schulumlagen  einzugehen,  sei  hier  nur  erwähnt,  dass  nach  dieser
—  z.  /.  der  Erlassung  des  Schulbedarfsgesetzes  mit  dem  allgemeinen
  Umlagerecht  der  Gemeinden  nicht  in  Widerspruch  stehenden
  —  Ausnahmebestimmung  die  Angehörigen  einer  jeden  Confession
  die  Umlagenentrichtung  für  eine  ihnen  confessionell  fremde
Gemeindeschule  ablehnen  konnten,  soferne  in  der  Gemeinde  confessionell
  getrennte  Schulen  bestanden.

Daraus  ergab  sich  die  Anomalie,  dass  die  politische  Gemeinde
in  solchen  Fällen  den  Schulaufwand  tragen  musste,  wenn  zur
Aufbringung  desselben  die  vorhandenen  Mittel  der  Gemeindekasse
und  sonstige  Einnahmen  etc.  ausreichten,  dass  aber  der  Schulbedarf
  durch  confessionelle  Umlagen  —  welche  allerdings

\

33)  Vgl.  Cult.-Min.-  Entschl.  vom  15.  Nov.  1872  Nr.  12558  in  WEBER
G.-  u.  V.-Sammlung  Bd.  9  S.  566  u.  Bl.  f.  adm.  Pr.  Bd.  38  S.  68.