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die  Gemeinde  festsetzte  und  einhob  —  zu  decken  war,  sobald
die  sonstigen  Gemeindebedürfrisse  die  Erhebung  von  Gemeindeumlagen
  nöthig  machten  ®%).

PorzL?°)  bemerkt  hiezu  ganz  treffend:  „Wenn  dieser  Artikel
fortbesteht,  so  ist  damit  das  Princip  des  Schulbedarfsgesetzes
wieder  negirt.

Die  hiedurch  geschaffene  Möglichkeit  der  Abwälzung
  der  Schullasten  von  der  politischen  Gemeinde
auf  die  Angehörigen  der  Confessionen  bewirkt  allerdings
  eine  vollständige,  ungerechtfertigte  Durchbrechung
  des  Princips,  das  von  den  Kammern  so  klar
und  rein  durchgeführt  werden  wollte,  aber  nicht  verwirklicht
wurde.  In  den  Kammern  war  sich  niemand  der  Schaffung  dieses
aus  confessionellen  Bedenken  hervorgegangenen  Widerspruches  klar.

Die  nämlichen  Bedenken  brachten  es  bei  der  Berathung  der
Gemeindeordnung  vom  29.  April  1869  zu  Stande,  dass  dieser  Art.  V
ausdrücklich  in  den  Schlussbestimmungen  der  Gemeindeordnung
aufrecht  erhalten  wurde,  obwohl  die  Ausnahme-Vorschrift  mit  dem
jetzt  geltenden  Umlagenrechte  der  Gemeinde  in  directem  Widerspruche
  steht  ?®);  die  Praxis  hat  diesen  gesetzgeberischen  Fehler
zum  grossen  Theil  wieder  gut  gemacht,  indem  ın  den  meisten
Gemeinden,  namentlich  in  grösseren  Städten  (München,  Augsburg
etc.),  die  Schulumlagen  im  gesammten  Betrage  seit  Bestehen  der

(remeindeordnung  ohne  Ausscheidung  nach  Confessionen  —  und
zwar  ohne  Reclamationen  seitens  der  Betheiligten  —  erhoben
werden  °”).

——

34)  Bl.  f.  adm.  Praxis  Bd.  21  S.  241,  Bd.  13  S.  49  u.  Bd.  15  S.  398,

35)  Porzı,  Bayer.  Verwaltungsrecht  3.  Aufl.  S.  483  Anm.  7.

36)  Seypen  in  Bd.  88  S.  65  u.  ff.  der  Bl.  f.  adm.  Pr.  hiezu  eod.  S.  385.

37)  Vgl.  über  die  Augsburger  Schulverhältnisse  Verh.  d.  K.  d.  Abe.
1881/82  Sten.  B.  Bd.  I  S.  101  ff.