Aufsätze.

 

Das  Fremdenrecht  und  die  Lehre  des  internationalen
Sachenrechts  mit  Berücksichtigung  der  geltenden
Codificationen.

(Schluss.)

Von

Dr.  ıur.  Lupwie  DoxtE  in  Nürnberg.

S  3.  Umfang  der  Anwendung  der  lex  rei  sitae  für  Mobilien
und  Immobilien.  Sacheigenschaften.

Die  Frage,  welche  Schranken  der  Herrschaft  der  lex  rei  sitae
im  Sachenrechte  auferlegt  werden  sollen,  löst  sich  vorerst  dahin,
dass  eine  Üollision  mit  dem  Personalstatute  nur  insoweit  denkbar
  ist,  als  die  subjectiven  Beziehungen  der  Person  zur  Sache
sich  in  der  Handlungs-,  nicht  aber  in  der  Rechtsfähigkeit  äussern.

Die  objectiven  Eigenschaften  einer  Sache,  ob  sie  beispielsweise
  beweglich  oder  unbeweglich  sei,  bestimmen  sich  nach  dem
Ortsrechte  der  belegenen  Sache.  Wie  die  rechtlichen  Eigenschaften
einer  Person  nach  dem  von  ihr  selbst  behaupteten  Personalstatute
  sich  bestimmen,  so  ist  analogerweise  für  das  Sachenrecht
zu  schliessen,  dass  die  rechtlichen  Eigenschaften  der  Sachen  sich
nach  den  ihnen  durch  die  Personen  übergeordneten  Rechtsnormen
zu  behandeln  seien.  Aus  der  Bestimmtheit  dieses  Rechts  folgt
demgemäss  die  Bestimmbarkeit  der  Eigenschaften  der  Sachen.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  VTII.  4.  34